Anrechnung von anderen Leistungen

 


(1) 1Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz
über die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht, wird
mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf das ihr
zustehende Elterngeld nach § 2 angerechnet. 2Das Gleiche gilt für den Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes sowie für Dienstbezüge,
Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für
die Zeit der Beschäftigungsverbote zustehen. 3Stehen die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2
nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil
des Elterngeldes anzurechnen.
(2) 1Soweit Berechtigte an Stelle des in dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 maßgeblichen Zeitraum
erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt andere Einnahmen erzielen,
die nach ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise
ersetzen, werden diese Einnahmen auf das für das ersetzte Einkommen zustehende Elterngeld
angerechnet, soweit letzteres den Betrag von 300 Euro übersteigt; dieser Betrag erhöht sich bei
Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. 2Absatz 1 Satz 3 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) 1Dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb
Deutschlands oder gegenüber einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung Anspruch
hat, werden auf das Elterngeld angerechnet, soweit sie für denselben Zeitraum zustehen und
die auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen
Verordnungen nicht anzuwenden sind. 2Solange kein Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleichbaren
Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe
der vergleichbaren Leistung.