Anrechnung von anderen Leistungen
(1) 1Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung
oder dem Gesetz
über die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag
der Geburt zusteht, wird
mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes
auf das ihr
zustehende Elterngeld nach § 2 angerechnet. 2Das Gleiche gilt für
den Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes sowie für Dienstbezüge,
Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen
Vorschriften für
die Zeit der Beschäftigungsverbote zustehen. 3Stehen die Leistungen nach
den Sätzen 1 und 2
nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den
entsprechenden Teil
des Elterngeldes anzurechnen.
(2) 1Soweit Berechtigte an Stelle des in dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und
2 maßgeblichen Zeitraum
erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt andere Einnahmen
erzielen,
die nach ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit
ganz oder teilweise
ersetzen, werden diese Einnahmen auf das für das ersetzte Einkommen zustehende
Elterngeld
angerechnet, soweit letzteres den Betrag von 300 Euro übersteigt; dieser
Betrag erhöht sich bei
Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
2Absatz 1 Satz 3 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) 1Dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte
Person außerhalb
Deutschlands oder gegenüber einer zwischen- oder überstaatlichen
Einrichtung Anspruch
hat, werden auf das Elterngeld angerechnet, soweit sie für denselben
Zeitraum zustehen und
die auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft erlassenen
Verordnungen nicht anzuwenden sind. 2Solange kein Antrag auf die in Satz 1
genannten vergleichbaren
Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen
Höhe
der vergleichbaren Leistung.