Höhe des Elterngeldes

 


(1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat
der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit
bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die
berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. 2Wenn die berechtigte Person
vor der Geburt Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über
die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat, ist für die Berechnung des Elterngeldes
das in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Bezuges von Mutterschaftsgeld
durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu Grunde zu legen. 3Fällt während
der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden
Erkrankung das bis dahin erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise aus, ist
für den betreffenden Zeitraum das in dem der Erkrankung vorangegangenen Kalendermonat
erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit für die Berechnung des Elterngeldes zu Grunde zu
legen; Krankengeld aus einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gilt nicht als
Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift.
(2) In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus
Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von
67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro, um die das maßgebliche Einkommen den
Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.
(3) 1Für Monate, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt,
das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte
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Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1
oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten
monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. 2Als in dem nach Absatz 1 Satz 1 oder 2
maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2 700 Euro anzusetzen.
(4) 1Ist das Elterngeld, das sich nach den Absätzen 1, 2 und 5 ohne Berücksichtigung eines im
Bezugszeitraum erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit errechnet, geringer als das
Elterngeld, das nach Absätzen 1 und 2 nach der Geburt eines älteren Kindes bezogen worden
ist, so wird die Hälfte des Unterschiedsbetrages zusätzlich zu dem nach den Absätzen 1 bis 3,
5 und 6 zustehenden Elterngeld gezahlt, wenn zwischen den Geburten nicht mehr als 24
Monate vergangen sind. 2Bei mehr als einem älteren Kind ist der Unterschiedsbetrag zu dem
höchsten nach den Absätzen 1 und 2 bezogenen Elterngeld maßgeblich, wenn zwischen den
einzelnen Geburten jeweils nicht mehr als 24 Monate vergangen sind. 3Ist für ein älteres Kind
Elterngeld unter Anwendung der Absätze 3 oder 6 bezogen worden oder ist für ein älteres Kind
kein Elterngeld bezogen worden, so ist das Elterngeld zu Grunde zu legen, das ohne
Berücksichtigung eines im Bezugszeitraum erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit und
ohne Anwendung von Absatz 6 hätte bezogen werden können. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn
ein älteres Kind vor dem 1. Januar 2007 geboren ist.
(5)1Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. 2Dies gilt auch, wenn in dem
nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein
Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden ist. 3Der Betrag nach Satz 1 wird nicht zusätzlich
zu dem Elterngeld nach den Absätzen 1 bis 3 gezahlt.
(6) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den Absätzen 1 bis 5 zustehende Elterngeld
um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
(7) 1Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind die Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger
Arbeit zu berücksichtigen. 2Die Einnahmen aus Erwerbstätigkeit sind bis zum Erlass einer
Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 3 unter entsprechender Anwendung der Arbeitslosengeld
II / Sozialgeld-Verordnung zu ermitteln. 3Einmalige Einnahmen werden dabei nicht
berücksichtigt. 4Von den Einnahmen sind die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge abzusetzen, soweit sie auf das nach Satz 1 zu
berücksichtigende Einkommen aus Erwerbstätigkeit entfallen.