Bezugszeitraum

 


(1)  Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats
des Kindes bezogen werden. 2 Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3
Nr. 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu
11
14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
(2) 1Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. 2Die Eltern haben
insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. 3Sie haben Anspruch auf zwei weitere
Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit
erfolgt. 4Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig
beziehen.
(3) 1Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. 2 Lebensmonate des
Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als
Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. 3Ein Elternteil kann abweichend von
Satz 1 für 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn eine Minderung des Einkommens aus
Erwerbstätigkeit erfolgt und die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist oder
wenn damit eine Gefährdung des Kindeswohls verbunden wäre. 4Elterngeld für 14 Monate steht
einem Elternteil auch zu, wenn
1. ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht
oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder
zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist,
2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und
3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung
entfallen ist.
(5) 1Die Absätze 2 und 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. 2Nicht sorgeberechtigte
Elternteile und Personen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen können,
bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.