Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
(1) Soweit im Antrag Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit
gemacht
wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums das in dieser Zeit tatsächlich
erzielte Einkommen
aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen.
(2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen nach den Angaben im Antrag
im Bezugszeitraum
voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, unter
dem Vorbehalt des
Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag Einkommen
aus
Erwerbstätigkeit erzielt wird.
(3) Kann das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in dem nach § 2 Abs.
1 maßgeblichen Zeitraum
nicht ermittelt werden oder wird nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum
voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, wird Elterngeld
bis zum Nachweis des
tatsächlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig
unter Berücksichtigung des
glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt.