Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen

 

 


(1) Soweit im Antrag Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht
wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums das in dieser Zeit tatsächlich erzielte Einkommen
aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen.
(2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum
voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, unter dem Vorbehalt des
Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielt wird.
(3) Kann das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in dem nach § 2 Abs. 1 maßgeblichen Zeitraum
nicht ermittelt werden oder wird nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum
voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, wird Elterngeld bis zum Nachweis des
tatsächlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung des
glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt.