Antragstellung

 


(1) 1Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. 2Es wird rückwirkend nur für die letzten drei
Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.
(2) 1In dem Antrag ist anzugeben, für welche Monate Elterngeld beantragt wird. 2Außer in den
Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte
Person ist der Antrag von der Person, die ihn stellt, und der anderen berechtigten Person zu
unterschreiben. 3Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig einen Antrag auf das von ihr
beanspruchte Elterngeld stellen oder der Behörde anzeigen, für wie viele Monate sie Elterngeld
beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenze nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3
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überschritten würde. 4Liegt der Behörde weder ein Antrag noch eine Anzeige der anderen
berechtigten Person nach Satz 3 vor, erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin die
Monatsbeträge ausgezahlt; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag
abweichend von § 5 Abs. 2 nur für die unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3
verbleibenden Monate Elterngeld erhalten.