Anspruch auf Elternzeit
(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn
sie
1. a) mit ihrem Kind,
b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach §
1 Abs. 3 oder 4
erfüllen, oder
c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch
aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
2Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
b und c
Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten
Elternteils.
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(2) 1Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
eines Kindes.
2Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
wird auf die
Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. 3Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch
auf Elternzeit
für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1
überschneiden. 4Ein
Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des
Arbeitgebers auf die Zeit
bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch,
wenn sich die Zeiträume
im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. 5Bei einem angenommenen
Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit
von insgesamt bis zu
drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis
zur Vollendung des
achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 3 und 4 sind
entsprechend
anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. 6Der Anspruch kann
nicht durch Vertrag
ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(3) 1Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder
von beiden Elternteilen
gemeinsam genommen werden. 2Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
b und c entsprechend.
(4) 1Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit
nicht mehr als 30
Wochenstunden erwerbstätig sein. 2Eine im Sinne des § 23 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch
geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen,
auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt.
3Teilzeitarbeit bei einem
anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedarf
der Zustimmung des
Arbeitgebers. 4Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden
betrieblichen
Gründen schriftlich ablehnen.
(5) 1Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit
und ihre
Ausgestaltung beantragen. 2Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer
oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. 3Der Antrag kann
mit der
schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. 4Unberührt
bleibt das
Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert
während der Elternzeit
fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu
der Arbeitszeit
zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber,
soweit eine
Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des
Absatzes 7 während
der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer
Arbeitszeit
beanspruchen.
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(7) 1Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende
Voraussetzungen:
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen
in Berufsbildung, in
der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht
ohne Unterbrechung
länger als sechs Monate,
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für
mindestens zwei Monate auf
einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen
und
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit
schriftlich
mitgeteilt.
2Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten.
3Die
gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben
werden. 4Falls der
Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss
er dies innerhalb
von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. 5Soweit der Arbeitgeber
der Verringerung
der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer
oder die
Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.