Elterngeld Info
Mütter oder Väter, die sich nach der Geburt ihres Kindes für eine Babypause entscheiden, erhalten ab 1. Januar für zwölf Monate ein einkommensabhängiges Elterngeld. Die Unterstützungsleistung beträgt 67 Prozent des letzten Nettogehaltes, ist aber auf 1.800 Euro monatlich begrenzt. Wenn nach dem ersten Jahr auch der Partner zwei Monate aussetzt, wird das Elterngeld zwei weitere Monate gezahlt, die so genannten Vätermonate.
Einkommensunabhängig wird ein Sockel von 300 Euro gezahlt. Er steht auch Eltern zu, die nicht arbeiten. Der Betrag kann nicht mit anderen staatlichen Transferleistungen wie das Arbeitslosengeld II verrechnet werden. Auf die beiden Partnermonate haben auch Alleinerziehende Anspruch. Ebenso können getrennt von ihrem Kind lebende Elternteile die beiden Partnermonate in Anspruch nehmen, wenn sie auch Sorgerecht haben.
Das Elterngeld ist in der Familienpolitik die Zahlung staatlicher Mittel an Eltern. Ähnlich wie Erziehungsgeld und Kindergeld dient es der finanziellen Unterstützung junger Familien. Elterngeld ist keine dauerhafte Unterstützung, sondern wird nur für einen kurzen Zeitraum (gewöhnlich etwa ein Jahr) direkt nach der Geburt des Kindes ausbezahlt. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und soll als vorübergehender Lohnersatz dienen.
Stand:
14.06.2006
Gesetzentwurf der Bundesregierung
(Kabinettbeschluss vom 14. Juni 2006)
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes
A. Problem
In Deutschland wandeln sich die Bedingungen für die Gründung von Familien
und das Leben
mit Kindern. Sie machen eine Neuausrichtung familienpolitischer Leistungen und
insbesondere
eine passgenaue und nachhaltige Absicherung von Eltern und Kindern in der Frühphase
der
Familie nötig. Das bisherige Bundeserziehungsgeld bewirkt in seiner Ausgestaltung
für die
Mehrzahl der Familien keine nachhaltige finanzielle Absicherung und hat Müttern
und Vätern
nicht die beabsichtigte größere Wahlfreiheit zur Vereinbarkeit von
Familie und Beruf eröffnet.
In Deutschland steht Familien dann am wenigsten Geld zur Verfügung, wenn
die Kinder am
kleinsten sind. Familiengründungen und das Aufziehen von Kindern bewirken
Einkommenseinschränkungen, die vor allem durch Erwerbsunterbrechungen verursacht
werden
und die sich im Vergleich der Einkommen von Eltern und kinderlosen Paaren und
im Vergleich
der Einkommen von Müttern und kinderlosen Frauen oft zu unaufholbaren finanziellen
Nachteilen entwickeln und Armutsrisiken vergrößern.
Mütter und Väter sind nicht frei darin, ihre Berufstätigkeit
und ihr Familienleben so miteinander
in Einklang zu bringen, wie es für sie notwendig ist und wie sie es sich
vorstellen. Viele Familien
sind heute langfristig auf zwei Einkommen angewiesen. Beruf und ein Leben mit
Kindern sind
Bestandteile der Lebensplanung der Mehrzahl junger Frauen und Männer. Tatsächlich
kehren
aber die meisten Frauen erst in den Beruf zurück, wenn die Kinder älter
sind, und nur fünf
Prozent der Väter gehen in Elternzeit.
Viele Paare schieben auch vor diesem Hintergrund die Familiengründung auf,
manchmal, bis es
zu spät ist. Das durchschnittliche Lebensalter der Frauen bei der Geburt
ihres ersten Kindes
steigt beständig an und liegt bei verheirateten Müttern derzeit bei
fast 30 Jahren. Die Kinderlosigkeit
ist besonders stark ausgeprägt, und Deutschland hat mit 1,36 Kindern pro
Frau eine
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der niedrigsten Geburtenrate der Welt.
Obwohl Deutschland mit den finanziellen Leistungen für Familien im oberen
Drittel der Rangfolge
der europäischen Staaten liegt, haben diese Leistungen im Vergleich keine
zufrieden
stellende Wirkung entfaltet. Die Familienpolitik steht vor der Herausforderung,
Paaren die
Familiengründung zu erleichtern, einen Beitrag zur nachhaltigen Sicherung
von Familien zu
leisten und die Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen Lebensentwürfen
mit Kindern zu
unterstützen.
B. Lösung
Die Bundesregierung richtet ihre familienpolitischen Leistungen neu aus, um
den veränderten
Lebensentwürfen von Frauen und Männern gerecht zu werden, den Menschen
mehr Mut zu
mehr Kindern zu machen und einen Beitrag zur Sicherung ihrer Zukunft zu leisten.
Das
Elterngeld löst das Erziehungsgeld mit dem Ziel ab, Familien bei der Sicherung
ihrer
Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die
Betreuung ihrer Kinder
kümmern.
Das Elterngeld ist Teil eines abgestimmten Dreiklangs familienpolitischer Leistungen,
die auf
die Verbesserung der Betreuungsinfrastruktur, eine familienbewusste Arbeitswelt
und eine
nachhaltige und gezielte finanzielle Stärkung von Familien ausgerichtet
sind. In möglichst
gleichzeitigen Schritten werden ein bedarfsgerechtes, qualitativ hochwertiges
und bezahlbares
Angebot an Bildung und Betreuung für Kinder geschaffen und neue Impulse
für eine Arbeitswelt
gegeben, in der das Leben mit Kindern in der Personalplanung und dem Zeitmanagement
bessere Berücksichtigung findet. Als nachhaltige und gezielte finanzielle
Stärkung von Familien
erfüllt das Elterngeld in diesem Dreiklang verschiedene Funktionen:
• Das Elterngeld unterstützt Eltern in der Frühphase der Elternschaft
und trägt dazu bei,
dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können. Es
eröffnet einen
Schonraum, damit Familien ohne finanzielle Nöte in ihr Familienleben hineinfinden
und
sich vorrangig der Betreuung ihrer Kinder widmen können. Jeder betreuende
Elternteil,
der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhält einen
an seinem
individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen
im
ersten Lebensjahr des Kindes und eine Unterstützung bei der Sicherung der
Lebensgrundlage der Familie.
• Das Elterngeld will dazu beitragen, dass es beiden Elternteilen auf Dauer
besser gelingt,
ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Es vermeidet dauerhafte Einbußen
mit der
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Gefahr einer Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen, es eröffnet
Wahlfreiheit
zwischen Familie und Beruf und fördert wirtschaftliche Selbstständigkeit.
Erwerbstätige
Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf
höchstens 30
Stunden wöchentlich reduzieren, erhalten zwölf Monate lang eine Elterngeldleistung
in
Höhe von mindestens zwei Dritteln des vorherigen Nettoeinkommens, höchstens
1 800
Euro. Zwei Partnermonate werden zusätzlich als Bonus gewährt, wenn
auch der Partner
wegen der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit einschränkt oder
unterbricht.
• Das Elterngeld unterstützt Eltern, die nicht voll erwerbstätig
sind, durch einen
Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro, auch wenn vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit
bestanden hat. Eltern mit kleinen Einkommen und Eltern von Geschwisterkindern,
die in
enger Folge geboren werden, werden besonders berücksichtigt.
• Eltern wollen das Leben mit Kindern nach den eigenen Vorstellungen und
Bedingungen
der Vereinbarkeit mit dem Beruf gestalten. Mütter und auch Väter sollen
sich eine Zeitlang
der Betreuung ihres neugeborenen Kindes widmen können. Mit dem Elterngeld
können sie wählen, wer in welchem Umfang und wann in der gesamten
möglichen
Bezugsdauer von 14 Monaten die Leistung in Anspruch nimmt. Dabei sind mindestens
zwei Monate für jeden der beiden Partner vorgesehen. Sie können die
Elterngeldmonate
auch gleichzeitig beanspruchen oder bei gleichem Gesamtbudget auf die doppelte
Bezugsdauer dehnen.
Die Regelungen zur Elternzeit werden aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz im Wesentlichen
inhaltsgleich übernommen.
C. Alternativen
Keine
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D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die Ablösung des Bundeserziehungsgelds durch das Elterngeld sind
im Planungszeitraum
2007 bis 2009 folgende Ausgaben zu erwarten:
2007 2008 2009
Elterngeld (Bund) 1 600 4 040 4 050
Erziehungsgeld (Bund) 1 940 470 8
Mehreinnahmen aus Progressionsvorbehalt 0 -80 -230
davon Anteil des Bundes 0 -34 -98
davon Anteil der Länder 0 -34 -98
davon Anteil der Kommunen 0 -12 -34
Minderausgaben für die Grundsicherung für
Arbeitssuchende
- 20 - 50 - 50
davon Anteil des Bundes -16 -40 -40
davon Anteil der Kommunen -4 -10 -10
Summe 3 520 4 380 3 778
Summe der Anteile des Bundes 3 524 4 436 3 920
Angaben in Mio. Euro
2. Vollzugsaufwand
Der Vollzug des Gesetzes kann in denselben Verwaltungsstrukturen wie der des
bisherigen
Bundeserziehungsgeldgesetzes erfolgen.
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E. Sonstige Kosten
Unternehmen und Betriebe werden nicht mit Kosten belastet. Auswirkungen auf
Einzelpreise
und das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
Abschnitt 1
Elterngeld
§ 1
Berechtigte
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) 1Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des
Absatzes 1
Nr. 1 zu erfüllen,
1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht
unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet,
versetzt oder
kommandiert ist,
2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfergesetzes
ist oder
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3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend
bei einer zwischen- oder
überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien
des
Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach
§ 123a
des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
2Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt
lebende Ehegatten,
Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Nr. 2 auch, wer
1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als
Kind aufgenommen
hat,
2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin
in
seinen Haushalt aufgenommen hat, oder
3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung
der Vaterschaft
nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam
oder über die
von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
noch nicht entschieden ist.
(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung
oder Tod der
Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis dritten Grades und ihre
Ehegatten,
Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen Anspruch auf Elterngeld,
wenn sie die
übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und von anderen Berechtigten
Elterngeld nicht
in Anspruch genommen wird.
(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und
Erziehung des Kindes
aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie
unterbrochen
werden muss.
(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche
Arbeitszeit 30 Wochenstunden
im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung
zur Berufsbildung
ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23
des Achten Buches
Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.
(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht
freizügigkeitsberechtigte Ausländerin
ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt oder
berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
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a) nach den §§ 16, 17, 24 oder § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
erteilt oder
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung
der Bundesagentur
für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen
bestimmten
Höchstzeitraum erteilt werden
oder
3. eine nicht in Nummer 2 genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig oder geduldet
im Bundesgebiet aufhält
und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen
nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit nach § 15 in Anspruch nimmt.
§ 2
Höhe des Elterngeldes
§ 3
Anrechnung von anderen
Leistungen
§ 4
Bezugszeitraum
§ 6
Auszahlung und
Verlängerungsmöglichkeit
§ 7
Antragstellung
§ 8
Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
§ 9
Einkommens- und Arbeitszeitnachweis,
Auskunftspflicht des Arbeitgebers
1Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen
Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber Beschäftigten deren Arbeitsentgelt,
die
abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge
sowie die
Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige
Arbeitgeber. 2Für die
in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz
1 und 2 des
Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder
Zwischenmeister.
14
§ 10
Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach
§ 3 auf das Elterngeld
angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen
Einkommen
abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als
Einkommen
unberücksichtigt.
(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach
§ 3 auf das Elterngeld
angerechneten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht
dafür herangezogen
werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein
Anspruch besteht, zu versagen.
(3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu
einer Höhe von 150 Euro als
Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu einer Höhe von 150
Euro nicht dafür herangezogen
werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein
Anspruch besteht, zu versagen.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder
nicht heranzuziehenden
Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen
Kinder.
§ 11
Unterhaltspflichten
1Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer
Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro
monatlich übersteigt. 2In
den Fällen des § 6 Satz 2 werden die Unterhaltspflichten insoweit
berührt, als die Zahlung
150 Euro übersteigt. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge
vervielfachen sich bei
Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. 4Die Sätze 1 bis 3
gelten nicht in den
Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des
§ 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
15
§ 12
Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen
die für die
Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. 2Diesen Behörden
obliegt auch die
Beratung zur Elternzeit. In den Fällen des § 1 Absatz 2 ist die von
den Ländern für die
Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig,
in dem die
berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte, hilfsweise
ist die Behörde des
Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der
berechtigten
Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners
oder der
Lebenspartnerin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat.
(2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld.
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird
ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und ohne Zustimmung
des
Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das nach § 2 Absatz
7 zu
berücksichtigende Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Einzelnen zu berechnen
ist und welche
Pauschbeträge für die von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit
abzusetzenden Beträge zu
berücksichtigen sind.
§ 13
Rechtsweg
(1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der
§§ 1 bis 12 entscheiden die
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes
gilt mit der
Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 14
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1. entgegen § 9 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht
rechtzeitig bescheinigt,
2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
auch in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, oder
4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
eine
Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend
Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
sind die in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 genannten Behörden.
Abschnitt 2
Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 15
Anspruch auf Elternzeit
§ 16
Inanspruchnahme der Elternzeit
(1) 1Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen
vor Beginn
schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für
welche Zeiten innerhalb von
zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. 2Bei dringenden Gründen ist
ausnahmsweise
eine angemessene kürzere Frist möglich. 3Nimmt die Mutter die Elternzeit
im Anschluss an die
Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes
auf den Zeitraum nach Satz 1 angerechnet. 4Nimmt die Mutter die Elternzeit im
Anschluss an
einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der
Mutterschutzfrist
nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs
auf den
Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. 5Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte
verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der
Zustimmung des
Arbeitgebers möglich. 6Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin
die
Elternzeit zu bescheinigen.
(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht
zu vertretenden
Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes
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anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie
dies innerhalb einer Woche
nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3) 1Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs.
2 verlängert werden,
wenn der Arbeitgeber zustimmt. 2Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines
weiteren
Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 5 Abs.
1 Satz 3 kann der
Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen
schriftlich
ablehnen. 3Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen
des § 3
Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies
gilt nicht während ihrer
zulässigen Teilzeitarbeit. 4Eine Verlängerung kann verlangt werden,
wenn ein vorgesehener
Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen
kann.
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens
drei Wochen nach dem Tod
des Kindes.
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder
die Arbeitnehmerin
dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
§ 17
Urlaub
(1) 1Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der
Arbeitnehmerin
für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit
um ein Zwölftel
kürzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
während der Elternzeit
bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden
Urlaub vor
dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der
Arbeitgeber den
Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr
zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es
im Anschluss an die Elternzeit
nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub
abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr
Urlaub
erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub,
der dem
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Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um
die zuviel
gewährten Urlaubstage kürzen.
§ 18
Kündigungsschutz
(1) 1Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem
an Elternzeit verlangt
worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und
während der
Elternzeit nicht kündigen. 2In besonderen Fällen kann ausnahmsweise
eine Kündigung für
zulässig erklärt werden. 3Die Zulässigkeitserklärung erfolgt
durch die für den Arbeitsschutz
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
4Die Bundesregierung
kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung
des Satzes 2 erlassen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten
oder
2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch
auf Elterngeld
nach § 1 während des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 haben.
§ 19
Kündigung zum Ende der Elternzeit
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum
Ende der Elternzeit
nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
§ 20
Zur Berufsbildung Beschäftigte,
in Heimarbeit Beschäftigte
(1) 1Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerinnen
im Sinne dieses Gesetzes. 2Die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht
angerechnet.
(2) 1Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten
und die ihnen Gleichgestellten
(§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit
sie am Stück mitarbeiten. 2Für
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sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister
und an die Stelle
des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.
§ 21
Befristete Arbeitsverträge
(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses
rechtfertigt, liegt vor,
wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen
Arbeitnehmers
oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes
nach dem
Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung
oder einzelvertraglicher
Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder
für
diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird.
(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung
für notwendige Zeiten
einer Einarbeitung zulässig.
(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss kalendermäßig
bestimmt oder
bestimmbar oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen
sein.
(4) 1Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer
Frist von mindestens
drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen,
wenn die Elternzeit
ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin
die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat. 2Satz 1 gilt entsprechend,
wenn
der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in den Fällen
des § 16 Abs. 3 Satz 2
nicht ablehnen darf.
(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Fall des Absatzes 4 nicht anzuwenden.
(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.
(7) 1Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl
der beschäftigten
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser
Zahl
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in der Elternzeit befinden oder
zur Betreuung
eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie
aufgrund von Absatz 1 ein
Vertreter oder eine Vertreterin eingestellt ist. 2Dies gilt nicht, wenn der
Vertreter oder die
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Vertreterin nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn im Rahmen
arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze
abgestellt wird.
Abschnitt 3
Statistik und Schlussvorschriften
§ 22
Bundesstatistik
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung
ist
eine laufende Erhebung zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistik durchzuführen.
Die
Erhebung erfolgt zentral beim Statistischen Bundesamt.
(2) Die Statistik erfasst nach Maßgabe des Absatzes 3 vierteljährlich
für die vorangegangenen
drei Kalendermonate erstmalig zum 31. März 2007 folgende Erhebungsmerkmale:
1. Bewilligung oder Ablehnung des Antrags,
2. Monat und Jahr des ersten Leistungsbezugs,
3. Monat und Jahr des letzten Leistungsbezugs,
4. Art der Berechtigung nach § 1,
5. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags (§ 2 Abs. 1,
2, 3, 4, 5 oder
6),
6. Höhe des ersten vollen zustehenden Monatsbetrags,
7. Höhe des letzten zustehenden Monatsbetrags,
8. voraussichtliche Bezugsdauer des Elterngeldes,
9. Art und Höhe anderer angerechneter Leistungen nach § 3,
10. Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),
11. Inanspruchnahme und Anzahl der Partnermonate (§ 4 Abs. 2 und 3),
12. Geburtstag des Kindes,
13. für die Antragstellerin oder den Antragsteller:
a) Geschlecht, Geburtsjahr und –monat,
b) Staatsangehörigkeit,
c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
d) Familienstand und
e) Anzahl der Kinder.
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(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und 8 bis 13 sind für das
Jahr 2007 für jeden
Antrag, nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 und 9 bis 13 ab 2008 für jeden beendeten
Leistungsbezug zu melden.
(4) Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde und
2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für
eventuelle
Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
§ 23
Auskunftspflicht; Datenübermittlung
(1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben
nach § 22 Abs. 4 Nr. 2
sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Abs. 1 zuständigen
Stellen.
(2) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldatensätze elektronisch
bis zum Ablauf von
30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Statistische Bundesamt
zu
übermitteln.
§ 24
Übermittlung
An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen
für die Verwendung
gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der
Planung, jedoch nicht für
die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit
statistischen
Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen
Fall ausweisen.
Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen
nur dann übermittelt
werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle
der
Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
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§ 25
Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Oktober 2008 einen
Bericht
über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls
notwendige Weiterentwicklung
dieser Vorschriften vor. Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
§ 26
Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches
(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft,
ist bei der Ausführung
des Ersten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
anzuwenden.
(2) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 27
Übergangsvorschrift
(1) Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption
aufgenommenen
Kinder sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden; ein
Anspruch auf Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht.
(2) Der Zweite Abschnitt ist in den in Absatz 1 genannten Fällen mit der
Maßgabe anzuwenden,
dass es bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b auf
den Zeitpunkt der Geburt
oder der Aufnahme des Kindes nicht ankommt. Ein vor dem 1. Januar 2007 zustehender
Anspruch auf Elternzeit kann bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemacht werden.
(3) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der Länder
sind § 8 Abs. 1 und § 9
des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
Fassung
weiter anzuwenden.
25
Artikel 2
Folgeänderungen sonstiger Vorschriften
(1) In § 125b Abs. 1 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden die Wörter
„Erziehungsurlaub nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch
die Wörter
„Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes“
ersetzt.
(2) In § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes
vom … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetzes“
durch die
Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.
(3) In § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung
der
Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel
... des
Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundeserziehungsgeldgesetz“ durch die Wörter „Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz“
ersetzt.
(4) In § 2 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl.
I S. 1950), das
zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert
worden ist, werden
nach dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“
eingefügt.
(5) In § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b des Berlinförderungsgesetzes
in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel
... des
Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetzes“
durch die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“
ersetzt.
(6) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
2002
(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel ... des
Gesetzes vom ...
(BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nr. 67 wird wie folgt gefasst:
26
„67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare
Leistungen der Länder, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Leistungen für Kindererziehung
an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 94 bis
299
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die Zuschläge nach den §§
50a bis
50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes;“
2. § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe i wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:
„j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder“.
(7) In § 3 Abs. 1 Satz 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBl. I
S. 705), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...)
geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wörter „oder
Elterngeld“ eingefügt.
(8) Dem § 24 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom
9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes
vom ... (BGBl. I
S. ...) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die nach dem 31. Dezember 2006 geborenen oder mit dem Ziel
der Adoption aufgenommenen
Kinder sind die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
anzuwenden.“
(9) In § 1 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge
mit Ärzten in der Weiterbildung
vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes
vom ...
(BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden die Wörter „§
15 des Gesetzes über die Gewährung
von Erziehungsgeld und Elternzeit“ durch die Wörter „§
15 Abs. 1 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.
(10) In § 14 Abs. 4 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes
vom ... (BGBl. I
27
S. ...) geändert worden ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“
durch die Wörter
„Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.
(11) Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20.
Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes
vom … (BGBl. I
S. ...), wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder
Elterngeld“ eingefügt.
2. In § 30 werden jeweils nach dem Wort „Erziehungsgeld“ die
Wörter „oder Elterngeld“
eingefügt.
3. In § 42 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder
Elterngeld“ eingefügt.
(12) In § 10 Abs. 2 Nr. 1.6 und 1.7 des Wohngeldgesetzes in der Fassung
der
Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), das zuletzt durch Artikel
... des
Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden jeweils die
Wörter „§ 8 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes bleibt“ durch die Wörter „§
10 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes und § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleiben“
ersetzt.
(13) In § 21 Abs. 2 Nr. 1.6 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung
in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch
Artikel
... des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
werden nach dem Wort
„Mutterschaftsleistungen“ die Wörter „und des nach §
3 Nr. 67 des
Einkommensteuergesetzes steuerfreien Elterngeldes bis zur Höhe der nach
§ 10 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge“
eingefügt.
(14) In § 16 Abs. 5 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung
vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“
durch die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.
(15) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des
Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel ...
des Gesetzes vom
… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
28
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:
„§ 25 Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld“.
2. § 25 wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld“.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Anspruch auf Elterngeld besteht nach dem Recht des Bundeselterngeld-
und
Elternzeitgesetzes.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die Familienkassen,
für die
Ausführung des Absatzes 2 Satz 1 die nach § 10 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung
des
Absatzes 2 Satz 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
bestimmten Stellen zuständig.“
3. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Erziehungsgeld und“
die Wörter
„Elterngeld, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach §
10 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt, sowie“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden den Wörtern „Erziehungsgeldes nach § 5
Abs. 1 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter „oder des Elterngeldes
nach § 2 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien
Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt“
angefügt.
4. In § 68 wird nach Nr. 15 folgende Nummer 15a eingefügt:
„15a. der erste Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,“.
29
(16) In § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
für Arbeitssuchende –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt
durch
Artikel … des Gesetzes vom …(BGBl. I S. ...) geändert worden
ist, wird nach Absatz 3
folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Elterngeldes,
der die nach
§ 10 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz anrechnungsfreien Beträge
übersteigt, in
voller Höhe berücksichtigt.“
(17) In § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch -
Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel
... des Gesetzes vom … (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden
den Wörtern „der
Arbeitslose“ die Wörter „Elterngeld bezogen oder“ angefügt.
(18) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung
– in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86,
466), zuletzt
geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird
wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder
Elterngeld“ eingefügt.
2. In § 18a Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort „und“
durch ein Komma, in
Nummer 3 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und die Angabe „4.
Elterngeld“
angefügt.
3. In § 18b wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gekürzt.“
(19) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung
– (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel
... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „nach §
2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter „oder nach §
1 Abs. 6 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ eingefügt.
30
2. In § 49 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“
durch die Wörter
„Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.
3. In § 192 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Erziehungsgeld“
die Wörter „oder
Elterngeld“ eingefügt.
4. Die Überschrift zu § 203 wird wie folgt gefasst:
„§ 203 Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld“.
5. In § 203 werden jeweils nach dem Wort „Erziehungsgeldes“
die Wörter „oder
Elterngeldes“ eingefügt.
6. In § 224 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils
dem Wort
„Erziehungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ angefügt.
7. In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bezugs von“
die Wörter „Elterngeld
oder“ eingefügt.
(20) In § 165 Abs. 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
2002 (BGBl. I
S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl.
I S. ...)
geändert worden ist, werden den Wörtern „Bezugs von“ die
Wörter „Elterngeld oder“
angefügt.
(21) In § 56 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale
Pflegeversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel
... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden die
Wörter
„Mutterschafts- oder Erziehungsgeld“ durch die Wörter „Mutterschafts-,
Erziehungs- oder
Elterngeld“ ersetzt.
(22) Die Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November
2004
(BGBl. I S. 2841), die zuletzt durch ... vom … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
31
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes“
durch die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“
ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 1 Abs. 5
des Bundeserziehungsgeldgesetzes)“
durch die Wörter „(§ 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)“
ersetzt.
3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
bei
Beamtinnen oder Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit
sie auf
einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen die
jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif entfallen, einschließlich etwaiger
darin enthaltener
Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in
voller Höhe erstattet.
Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld-
und
Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die
Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder der Beamte
nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
beschäftigt ist. Bei
angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch beginnt in diesem Fall mit dem
Monat der
Aufnahme. Der Absatz 2 sowie die Sätze 1 bis 4 gelten für die auf
die Beamtin oder
den Beamten entfallenden Beiträge für die freiwillige gesetzliche
Krankenversicherung
und Pflegeversicherung entsprechend.“
(23) § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April
2004 (BGBl. I
S. 682), die zuletzt durch ... vom … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 72a Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein eigenes Kind, das
in
ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3
oder 4 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes überwiegend betreut und erzieht.“
(24) § 12 Abs. 5 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung
vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch ... vom ... (BGBl.
I S. …) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
32
„3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 72a Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein eigenes Kind, das
in
ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3
oder 4 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes überwiegend betreut und erzieht.“
(25) § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden
sonstigen
Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
vom 5. April
1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S. ...) geändert
worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach den Wörtern „dem Mutterschutzgesetz (MuschG),“ werden
die Wörter „dem
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),“ eingefügt.
2. In Buchstabe c werden nach den Wörtern „das Erziehungsgeld nach
dem
Bundeserziehungsgeldgesetz“ die Wörter „oder das nach §
10 BEEG anrechnungsfreie
Elterngeld“ eingefügt.
3. Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f) Elterngeld (§ 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes),
soweit es die nach
§ 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge
übersteigt;“.
(26) § 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in
der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 15 Abs. 1 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter „oder § 15 Abs.
1 des Bundeselterngeldund
Elternzeitgesetzes“ eingefügt.
2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 1 Abs. 5 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes“ die Wörter „oder § 1 Abs.
4 des Bundeselterngeldund
Elternzeitgesetzes“ eingefügt.
(27) In § 9 Abs. 3 Nr. 2 und § 11 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung über
das Schornsteinfegerwesen
vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch .... vom ... (BGBl.
I S. ...)
geändert worden ist, werden jeweils dem Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“
die Wörter
„oder Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ angefügt.
33
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) 1Der Zweite Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung
vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes
vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2006
außer Kraft. 2Im
Übrigen tritt das Bundeserziehungsgeldgesetz am 31. Dezember 2008 außer
Kraft.
34
Begründung
A. Allgemeiner Teil
. Notwendigkeit eines Elterngeldgesetzes
Mindestelterngeldleistung
Erwerbstätige, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit
auf höchstens 30
Stunden wöchentlich reduzieren, erhalten eine Elterngeldleistung in Höhe
von mindestens 67
Prozent ihres bisherigen Einkommens. Zwei Partnermonate werden zusätzlich
als Bonus
gewährt, wenn auch der andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit zugunsten
der Kindererziehung
mindestens einschränkt. Maßstab ist das in den zwölf Monaten
vor der Geburt erzielte
Nettoeinkommen. Maximal werden 1 800 Euro gezahlt. Ist das Einkommen kleiner
als 1 000
Euro netto monatlich, werden bis zu 100 Prozent des Einkommens ersetzt; der
Prozentsatz wird
gleitend erhöht – für je zwei Euro unter der maßgeblichen
Grenze steigt die Ersatzrate um 0,1
Prozentpunkte.
Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder
reduziert, erhält damit
erstmals einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle
Einschränkungen.
Die Orientierung des Elterngeldes am individuellen Einkommen will es Paaren
erleichtern,
zumindest in einem überschaubaren Zeitraum auch auf das höhere Einkommen
zu verzichten.
Eltern, die ihr Kind in einem Maße selbst betreuen, das über das
hinaus geht, das bei voller
Erwerbstätigkeit möglich ist, erhalten ein Elterngeld in Höhe
von mindestens 300 Euro. Hierbei
werden – anders als im Erziehungsgeldgesetz - keine Einkommensgrenzen
gelten. Der Betrag
wird bei anderen Sozialleistungen, auch dem Arbeitslosengeld II und der Sozialhilfe,
nicht als
Einkommen angerechnet.
2. Flexible Bezugsmöglichkeiten und Berücksichtigung kurzer Geburtenfolgen
Um dauerhafte Einbußen mit der Gefahr einer Abhängigkeit von staatlichen
Fürsorgeleistungen
zu vermeiden, um der Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf eine realistische
Aussicht auf
Verwirklichung einzuräumen und um die wirtschaftliche Selbstständigkeit
der Mütter und Väter
zu fördern, kann das Elterngeld insgesamt bis zu zwölf plus zwei Monate
lang gezahlt werden.
Eltern können innerhalb dieses Jahres wählen, wer von beiden wann
die Leistung in Anspruch
nimmt, und Väter und Mütter können das Elterngeld auch gleichzeitig
erhalten. Grundsätzlich
steht beiden gemeinsam ein Kontingent von 14 Monatsbeträgen zu, so dass
die gleichzeitige
Inanspruchnahme zur entsprechenden Verkürzung der Bezugsdauer führt.
Zwei Monate davon
sind dem Partner vorbehalten. Er muss seine Erwerbstätigkeit in dieser
Zeit mindestens
einschränken, um die Ersatzleistung zu erhalten. Bei gleichem Gesamtbudget
kann der Bezug
der halbierten Leistung auf bis zu 28 Monate ausgedehnt werden. Die Elternzeit
mit
Kündigungsschutz bleibt drei Jahre lang erhalten.
Die Situation von Familien, in denen nach kurzer Zeit ein Geschwisterkind geboren
wird, wird
besonders berücksichtigt: Wird innerhalb von 24 Monaten ein weiteres Kind
geboren und ist das
39
Einkommen nach der Geburt des ersten Kindes gesunken, so wird das damit verbundene
Absinken des Elterngelds durch einen Zuschlag zum neuen Elterngeld zur Hälfte
ausgeglichen.
3. Die Partnermonate als Bonus zur Kernzeit des Elterngeldes
Nach der Regelung der Partnermonate als Bonus kann ein Elternteil das Elterngeld
grundsätzlich
bis zu zwölf Monate lang erhalten, zwei weitere Monate sind dem anderen
Elternteil vorbehalten.
Zwölf Monate lang wird Elterngeld gezahlt, wenn die berechtigte Person
nicht oder nicht
mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Auf eine Erwerbstätigkeit
vor der Geburt
des Kindes kommt es dabei nicht an. Weitere zwei Monate kann Elterngeld nur
bezogen werden,
wenn ein vor der Geburt des Kindes erwerbstätiger Elternteil die Erwerbstätigkeit
unterbricht
oder einschränkt, und zwar auf höchstens 30 Stunden. Er erhält
dann eine
Elterngeldleistung in Anknüpfung an seine Erwerbseinkommensminderung. Nur
in
Ausnahmefällen kann ein Elternteil die vollen 14 Monate Elterngeld beziehen.
Die Regelung soll insbesondere Vätern die Möglichkeit eröffnen,
eine aktivere Rolle in der
Familie zu übernehmen und ihnen auch gegenüber Dritten die Entscheidung
erleichtern, sich
eine Zeitlang der Betreuung ihres neugeborenen Kindes zu widmen. Auch die Partnermonate
können bei gleichem Gesamtbudget gedehnt werden.
4. Übernahme der Regelungen zur Elternzeit
Die Neuregelung der finanziellen Unterstützung der Familien in der Frühphase
der Elternschaft
ist unlösbar mit den Rechtsvorschriften zur Elternzeit verbunden. Deshalb
werden die Regelungen
zur Elternzeit aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz im Wesentlichen inhaltsgleich
übernommen.
Neben verschiedenen Anpassungen formaler Art wurde die Frist zur Anmeldung der
Elternzeit auf sieben Wochen vereinheitlicht; damit ist sichergestellt, dass
die Anmeldefrist in
jedem Fall vollständig in die Zeit des Kündigungsschutzes fällt.
IV. Gesetzgebungszuständigkeit
Dem Bund steht die konkurrierende Kompetenz zur Gesetzgebung für die öffentliche
Fürsorge
zu (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG).
Der Bund hat die Gesetzgebungszuständigkeit für das Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz.
Denn der Zuständigkeitsbereich der öffentlichen Fürsorge umfasst
im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip
die öffentliche Hilfe bei wirtschaftlicher Notlage sowie vorbeugende Maßnahmen,
die künftige Fürsorgemaßnahmen vermeiden helfen, und Ausgleichsmaßnahmen
für andere als
40
wirtschaftliche Notlagen. Fürsorge umfasst damit auch Hilfen zum Aufbau
wie zur Sicherung der
Lebensgrundlage.
Das Elterngeld zielt darauf ab, Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen
vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage
zu
unterstützen. Denn die Entscheidung, das eigene Kind in einem Maße
zu betreuen, das über
die jeweiligen Möglichkeiten bei voller Erwerbstätigkeit hinausgeht,
bringt Eltern in eine
besondere Lage. Mütter und Väter, die der Betreuung ihres Kindes gegenüber
der
Erwerbstätigkeit Vorrang einräumen, haben im Hinblick auf ihre individuelle
wirtschaftliche
Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge bei typisierender
Betrachtung
schlechtere Chancen als weiter vollerwerbstätige Eltern. Deshalb wird der
Wegfall des
Erwerbseinkommens des betreuenden Elternteils ausgeglichen und im Falle geringen
oder
ganz fehlenden Einkommens des betreuenden Elternteils mindestens ein Elterngeld
von 300
Euro gezahlt.
Das Elterngeld erleichtert kontinuierliche Einkommensverläufe. In der besonders
betreuungsund
zuwendungsintensiven Zeit der ersten 14 Lebensmonate des Kindes schafft es einen
Schonraum für die Familie und vermeidet in dieser Zeit Einkommenseinbrüche,
die dadurch
entstehen, dass sich mindestens ein Elternteil vorrangig der Betreuung des Kindes
widmet. Das
Elterngeld, das insbesondere im Fall vorübergehender finanzieller Einschränkungen
die
Betreuenden wirtschaftlich unterstützt und durch die Begrenzung auf längstens
14 Monate zu
einem frühen Wiedereinstieg in den Beruf ermutigt, dient auch dem Ziel,
die wirtschaftliche
Selbstständigkeit der Betreuenden und damit der gesamten Familie auf Dauer
zu erhalten.
Durch kontinuierliche Erwerbsbiographien bleibt die wirtschaftliche Selbstständigkeit
der Partner
gewahrt. Dieser wichtige Anreiz zur Vorsorge erfolgt im Hinblick auf die Vermeidung
prekärer
finanzieller Rahmenbedingungen für Männer und Frauen nach möglicher
Trennung und
Scheidung oder im Alter. Durch die konzentrierte Kernzeit des Elterngeldes werden
Frauen
ermutigt, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren. Männer werden gezielt
zur Übernahme
von Betreuungsaufgaben motiviert.
Die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit ist nach Artikel 72 Abs.
2 GG gegeben, wenn
und soweit die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse
eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Eine bundesgesetzliche Regelung
ist zur
Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Das die Leistungen nach diesem Gesetz übergreifende Ziel der Unterstützung
betreuender
Eltern bezieht sich auf die gesamte Bundesrepublik. Die Ausgestaltung der Elternzeit
und der
41
damit eng zusammenhängenden Elterngeldleistungen haben unmittelbaren Einfluss
auf die
Erwerbsbeteiligung von Eltern und die damit korrespondierenden Anforderungen
insbesondere
an die Arbeitgeber, sich auf diese Auszeiten einzustellen. Hiervon ist der gesamte
deutsche
Arbeitsmarkt betroffen. Eine andernfalls zu erwartende Regelungsvielfalt auf
Länderebene und
die damit verbundene Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen kann im
Hinblick auf die
gewünschten positiven Wirkungen für Familien nicht hingenommen werden.
V . Finanzielle Auswirkungen
Die Ausgaben des Bundes für das Elterngeld belaufen sich im Jahr 2009 unter
Berücksichtigung
von Minderausgaben und Mehreinnahmen in anderen Bereichen auf 3 912 Mio. Euro,
zusammen mit den Kosten für das Erziehungsgeld auf 3 920 Mio. Euro.
Aufgrund von Übergangseffekten sind für die Ablösung des Bundeserziehungsgelds
durch das
Elterngeld im Planungszeitraum 2007 bis 2009 folgende Ausgaben zu erwarten:
2007 2008 2009
Elterngeld (Bund) 1600 4 040 4 050
Erziehungsgeld (Bund) 1 940 470 8
Mehreinnahmen aus Progressionsvorbehalt 0 -80 -230
davon Anteil des Bundes 0 -34 -98
davon Anteil der Länder 0 -34 -98
davon Anteil der Kommunen 0 -12 -34
Minderausgaben für die Grundsicherung für
Arbeitssuchende
- 20 - 50 - 50
davon Anteil des Bundes1 -16 -40 -40
davon Anteil der Kommunen -4 -10 -10
Summe 3 520 4 380 3 778
Summe der Anteile des Bundes 3 524 4 436 3 920
Angaben in Mio. Euro
[1] Für die Schätzung des Anteils des Bundes an den Minderausgaben
für die Grundsicherung für
Arbeitssuchende wurden §§19, 46 SGB II zugrunde gelegt, wobei eine
Schätzung des Anteils der
Kosten für Unterkunft und Heizung durchgeführt wurde.
42
Die Kosten des Elterngeldes werden im Wesentlichen von der Zahl der Geburten,
der Einkommensentwicklung
des berechtigten Personenkreises und dem Erwerbsverhalten der Berechtigten
im Bezugszeitraum beeinflusst.
Datengrundlage sind die 10. Bevölkerungsprognose des statistischen Bundesamtes,
die mittelfristigen
Wirtschaftsannahmen der Bundesregierung und Berechnungen des Deutschen Instituts
für Wirtschaftsforschung sowie des Fraunhofer Instituts für Angewandte
Informationstechnik.
Danach wird für den Planungszeitraum 2007 bis 2009 von folgenden Entwicklungen
ausgegangen:
• Die bisher rückläufige Zahl der Geburten wird sich ab 2007
stabilisieren. Unter Berücksichtigung
der gut 10 000 Mehrlingsgeburten ist danach von insgesamt 660 000 Anspruchsfällen
auszugehen. Die Bereinigung ist erforderlich, weil der jeweils betreuende Elternteil
und nicht
das Kind Adressat der Leistung ist.
• Die Einkommen des berechtigten Personenkreises nehmen leicht unterdurchschnittlich
an
der allgemeinen Einkommensentwicklung teil, weil Männer und Frauen in der
Familiengründungsphase
in der Regel noch am Anfang Ihrer beruflichen Laufbahn stehen. Ausgehend
von den mittelfristigen Wirtschaftsannahmen der Bundesregierung wird deshalb
ein jährliches
Wachstum von einem Prozent angenommen.
• Nicht alle Eltern nehmen den Elterngeldanspruch in vollem Umfang in Anspruch.
Gut zehn Prozent der berechtigten Frauen sind heute bereits im ersten Jahr nach
der
Geburt wieder (teil-)erwerbstätig. Die gegenüber dem Bundeserziehungsgeld
deutlich
ausgebauten Leistungen des Elterngelds stellen für diese Gruppe der stark
erwerbsorientierten Frauen nach den Untersuchungen des Deutschen Instituts für
Wirtschaftsforschung sowie des Fraunhofer Instituts für Angewandte Informationstechnik
keinen negativen Erwerbsanreiz dar, weil die langfristig positiven Auswirkungen
einer
kontinuierlichen Berufstätigkeit im Vordergrund stehen.
• Durch die Einführung der Elterngeldleistung in Anknüpfung an
das Erwerbseinkommen und
die Gewährung von zwei zusätzlichen Elterngeldmonaten für den
jeweils anderen Elternteil
ist mit einer gegenüber dem Bundeserziehungsgeld deutlich stärkeren
Beteiligung der Väter
zu rechnen. Beträgt der Anteil der Väter in Elternzeit bisher fünf
Prozent wird nunmehr auf
der Grundlage der Erfahrungen insbesondere aus Schweden davon ausgegangen, dass
27
Prozent der Väter dieses Angebot nutzen.
Nach Anrechnung von Entgeltersatzleistungen, wie insbesondere des Mutterschaftsgelds
und
des Arbeitgeberzuschusses nach § 14 Mutterschutzgesetz, betragen die Ausgaben
für das
43
Elterngeld bei vollständiger Einführung ohne Berücksichtigung
von Einsparungen und
Mehreinnahmen in anderen Bereichen mittelfristig rund 4 050 Mio. Euro im Jahr.
Im Übergangszeitraum 2007 bis 2009 bauen sich die Ausgaben für das
Elterngeld schrittweise
auf, während die Ausgaben für das abgelöste Erziehungsgeld sinken.
Dabei ist zu berücksichtigen,
dass durch die zwei zusätzlichen Elterngeldmonate und die Verlängerungsmöglichkeit
der
Auszahlungszeitraum des Elterngelds bis zu 28 Monate betragen kann. Das
Bundeserziehungsgeld ist insgesamt auf einen Bezugszeitraum von zwei Jahren
angelegt, wird
aufgrund der bestehenden Einkommensgrenzen jedoch nur von rund der Hälfte
der
Berechtigten auch für zwei Jahre bezogen. Weitere Einflussfaktoren sind
Verzögerungen aus
verspäteter Antragstellung und notwendigen Bearbeitungszeiten, in geringem
Umfang auch
aufgrund späterer gerichtlicher Einzelfallentscheidungen.
Damit das Elterngeld bei allen Familien auch tatsächlich zu einer Erhöhung
des verfügbaren
Haushaltsnettoeinkommens führt, zählt es in Höhe von 300 Euro
nicht als Einkommen für
andere Sozialleistungen. Eine Überschneidung der verschiedenen Sozialleistungen
soll so weit
wie möglich vermieden werden. Andererseits kann das Elterngeld nicht in
voller Höhe von bis
zu 1 800 Euro im Monat anrechnungsfrei gestellt werden. Die gewählte Lösung
ist zielgerecht.
Gut 1,2 Prozent des Elterngelds wird mit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) verrechnet. Es kommt zu Minderausgaben im ALG II von rund 50 Mio. Euro
im Jahr.
Davon entfallen 80 Prozent auf den Bund. Das entspricht 40 Mio. Euro im Jahr.
Das Elterngeld ist selbst steuerfrei, denn es wird nach dem wegfallenden Nettoeinkommen
bemessen. Es erhöht jedoch die steuerliche Leistungsfähigkeit der
Familie und unterliegt daher
wie Einkommensersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt des § 32 b Einkommenssteuergesetz.
Das heißt, der auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwendende Steuersatz
wird unter fiktiver Berücksichtigung des Elterngelds ermittelt und dann
auf das steuerpflichtige
Einkommen angewendet. Von den Mehreinnahmen in Höhe von 280 Mio. Euro entfallen
42,5
Prozent auf den Bund. Dieser Betrag wird aufgrund der teilweise langen Verzögerungen
bei der
Veranlagung zur Einkommenssteuer in voller Höhe erst im Jahr 2011 erreicht.
Der Bundesanteil
entspricht dann knapp 120 Mio. Euro im Jahr. Im Jahr 2009 beträgt er 98
Mio. Euro.
Durch die Stärkung der finanziellen Leistungskraft der Familien, die überwiegend
für Konsumgüter
Verwendung finden wird, sind weitere steuerliche Mehreinnahmen zu erwarten.
Deren
genaue Höhe kann jedoch nicht beziffert werden.
In der Sozialversicherung werden die für das Bundeserziehungsgeld geltenden
Regelungen
fortgeführt. Für das Elterngeld sind keine Sozialversicherungsbeiträge
zu zahlen, denn es
handelt sich um eine steuerfinanzierte Leistung besonderer Art. Sie ist nicht
vergleichbar mit
Einkommensersatzleistungen aus dem Bereich der Sozialversicherung, wie zum Beispiel
das
44
Arbeitslosengeld, welche die Beitragspflicht auslösen. Im Vordergrund steht
beim Elterngeld die
Zielsetzung, mit dieser familienpolitischen Leistung Eltern in der Frühphase
der Elternschaft und
daran anschließend bei der Sicherung der Lebensgrundlage der Familie zu
unterstützen. Der zu
erwartende Anstieg der Erwerbstätigkeit von Frauen führt mittelfristig
zu einer Stärkung der
Sozialversicherung.
Der Vollzug des Gesetzes erfolgt wie der des bisherigen Bundeserziehungsgeldgesetzes
durch
die Länder. Auf die vorhandenen Strukturen kann zurückgegriffen werden.
Dem Mehraufwand
durch die genauere Erfassung des Einkommens der antragstellenden Person und
die zu
erwartende stärkere Beteiligung der Väter stehen Entlastungen gegenüber.
Zum einen ist eine
Prüfung des Familieneinkommens nicht mehr erforderlich, zum anderen entfällt
der bisher für
das zweite Lebensjahr des Kindes gesondert zu stellende zusätzliche Erziehungsgeldantrag.
Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet. Zwar ist durch die stärkere
Beteiligung der Väter
mit einer Zunahme der Zahl der Arbeitnehmer in Elternzeit zu rechnen. Gleichzeitig
ist jedoch
ein spürbares Absinken der durchschnittlichen Verweildauer in Elternzeit
zu erwarten. Damit
verbunden sind sinkende Qualifikationskosten und ein geringerer Aufwand für
Ersatzeinstellungen.
Eine steigende Erwerbsbeteiligung von Frauen hilft ein ansonsten aufgrund der
demographischen
Veränderungen sinkendes Angebot insbesondere von Fachkräften auf dem
Arbeitsmarkt
auszugleichen. Die Verbesserung der finanziellen Situation von Familien gibt
als Teil des
insgesamt 25 Mrd. Euro umfassenden Programms der Bundesregierung zur Stärkung
von
Innovation, Investition, Wachstum und Beschäftigung Wachstumsimpulse.
Die, gemessen an den gesamten Verbrauchsausgaben, relativ geringe Höhe
der Ausgaben für
das Elterngeld lässt spürbare Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere
Verbraucherpreise,
und das Preisniveau nicht erwarten.
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz will jungen Familien in ihrer Gründungsphase
besondere Unterstützung zuteil werden lassen. Dabei werden ausdrücklich
die Bedürfnisse junger
Mütter und junger Väter in den Blick genommen und die jeweiligen unterschiedlichen
Lebensbedingungen gewichtet. Benachteiligungen sollen abgebaut und die Gleichberechtigung
gefördert werden.
Das Elterngeld und die Regelungen zur Elternzeit sind notwendige Voraussetzungen
für eine
weitere Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe an Familienaufgaben und
Erwerbstätigkeit.
45
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)
Zu § 1
Die Vorschrift regelt, wer Anspruch auf Elterngeld hat.
Absatz 1 Nr. 1 macht einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im
Geltungsbereich
dieses Gesetzes zur Voraussetzung (§ 30 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch).
Im Übrigen
ist das Elterngeld eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71,
so dass
dieses Gesetz auch für Grenzgänger zur Anwendung kommt, die ein Arbeitsverhältnis
in
Deutschland, ihren Wohnsitz aber im EU-Ausland haben.
Nach Nummer 2 wird Elterngeld für den Elternteil gezahlt, mit dem das Kind
im Haushalt lebt.
Anspruchsberechtigt sind damit vorrangig die leiblichen Eltern.
Nach Nummer 3 ist weitere Voraussetzung, dass der Elternteil das Kind selbst
betreut und
erzieht.
Dafür ist gemäß Nummer 4 erforderlich, dass er eine vor der
Geburt ausgeübte volle
Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgibt und der Erziehung und Betreuung
seines Kindes
insoweit Vorrang gegenüber der Erwerbstätigkeit einräumt. Das
Elterngeld unterstützt Eltern,
die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres
Kindes
widmen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage. Denn die Entscheidung, das
eigene Kind in
einem Maße zu betreuen, das über das hinaus geht, das bei voller
Erwerbstätigkeit möglich ist,
bringt Eltern in eine besondere Lage. Mütter und Väter, die der Betreuung
ihres Kindes
gegenüber der Erwerbstätigkeit Vorrang einräumen, haben im Hinblick
auf ihre individuelle
wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge
bei typisierender
Betrachtung schlechtere Chancen als weiter vollerwerbstätige Eltern. Das
Elterngeld bietet
deshalb betreuenden Eltern für die Frühphase der Elternschaft eine
Leistung, die ihnen ihre
eigene wirtschaftliche Absicherung auch auf Dauer erleichtert.
Absatz 2 sieht vor, dass Anspruch auf Elterngeld auch haben kann, wer wegen
einer Entsendung
ins Ausland durch seinen Arbeitgeber oder Dienstherrn, wegen einer Tätigkeit
als
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin, wegen einer Tätigkeit bei
einer internationalen
Organisation oder einer nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz zugewiesenen
Tätigkeit
vorübergehend weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthaltsort
im
46
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Dasselbe gilt nach Satz 2 auch für
die mit dem
Entsandten in einem Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner
und
Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, und zwar unabhängig
von ihrer
Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthaltsstatus in Deutschland.
Absatz 3 sieht einen Anspruch auf Elterngeld auch für im Rechtssinne (noch)
nicht mit dem
Kind verwandte Personen vor. Die Nummern 1 und 2 machen eine rechtlich verfestigte
Familienbeziehung zum Maßstab. Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft werden nicht erfasst; soweit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft
der
Eltern des Kindes besteht, haben beide Elternteile grundsätzlich einen
Anspruch nach Absatz 1
Nr. 2. Die Nummer 3 regelt den Anspruch vor Feststellung der Vaterschaft. Die
gerichtliche
Feststellung der Vaterschaft kann im Einzelfall wegen einer langwierigen Bearbeitungsdauer
erst längere Zeit nach Einleitung des Verfahrens möglich sein. Das
Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz verfolgt das Ziel, unverheiratete Väter in ihrer Verantwortung
für ihr Kind zu
stärken. Diese Absicht bliebe wirkungslos, wenn der Anspruch auf Elterngeld
entfiele, obwohl
der Vater schuldlos die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld erst
verspätet erfüllt.
Deshalb reicht es aus, wenn die vom Vater erklärte Anerkennung der Vaterschaft
nach § 1594
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die
von ihm beantragte
Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs
noch nicht entschieden
ist. Dies wird häufig dann der Fall sein, wenn die Mutter im Zeitpunkt
der Geburt des Kindes
noch mit einem anderen Mann verheiratet ist und dessen Vaterschaft zunächst
aufgehoben
werden muss (§ 1592 Nr. 1, §§ 1599 ff. BGB).
Absatz 4 sieht ausnahmsweise einen Bezug des Elterngeldes durch Verwandte bis
dritten Grades
(zum Beispiel: Großeltern, Urgroßeltern oder Onkel und Tanten) an
Stelle der Eltern vor,
wenn beide Eltern gestorben sind oder wegen schwerer Krankheit oder Schwerbehinderung
ihre Kinder in deren ersten 14 Lebensmonaten nicht selbst betreuen können.
Andere -
insbesondere wirtschaftliche - Härtefälle werden nicht berücksichtigt,
weil das Elterngeld dem
betreuenden Elternteil eine grundsätzlich ausreichende wirtschaftliche
Absicherung bietet, die
es ihm ermöglicht, die Betreuung selbst zu übernehmen. Ein Bezug des
Elterngeldes durch
Verwandte bis dritten Grades soll deshalb auch nur in Betracht kommen, wenn
Elterngeld nicht
von anderen Elterngeldberechtigten (Eltern, Stiefeltern, Personen, die die Kinder
in
Adoptionspflege genommen haben) beansprucht wird.
Nach Absatz 5 ist es für den Anspruch auf Elterngeld unschädlich,
wenn das Kind vorübergehend
wegen eines von der berechtigten Person nicht zu vertretenden wichtigen Grundes
von
ihr nicht betreut werden kann. Dies dürfte zum Beispiel dann vorliegen,
wenn sich die berechtigte
Person oder das Kind in Krankenhausbehandlung befindet oder begeben muss. Voraussetzung
für die Weiterzahlung ist in diesen Fällen, dass die Unterbrechung
der Betreuung nur
47
vorübergehend ist; bei dauerhafter Unmöglichkeit der Betreuung kann
Elterngeld nicht weiter
gezahlt werden.
Absatz 6 bestimmt näher, wann das in § 1 Nr. 4 genannte Erfordernis
einer reduzierten
Erwerbstätigkeit erfüllt ist. Das Gesetz bezweckt, Eltern den Einkommensausfall
weitgehend
auszugleichen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder ganz
aufgeben, um sich
vorrangig der Betreuung ihres Kindes zu widmen. Voraussetzung ist deshalb, dass
die
betreffenden Eltern im Bezugszeitraum keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
ausüben. Das
setzt voraus, dass die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt.
Wenn der
leistungsberechtigte Elternteil als Tagespflegeperson tätig ist, soll diese
Tätigkeit dann nicht als
volle Erwerbstätigkeit gewertet werden, wenn nicht mehr als fünf Kinder
in Tagespflege betreut
werden. Gleiches gilt im Falle einer Beschäftigung zur Berufsbildung.
Absatz 7 regelt die Anspruchsberechtigung ausländischer Eltern entsprechend
dem Grundsatz,
dass Familienleistungen nur solchen Eltern gezahlt werden sollen, die sich voraussichtlich
dauerhaft im Inland aufhalten werden. Diesem Grundsatz entsprechend und der
Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts folgend hat der Gesetzgeber in dem Gesetz zur
Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und
Unterhaltsvorschuss
die von ausländischen Eltern zu erfüllenden Voraussetzungen für
den Bezug von Familienleistungen
neu geregelt. Diese Regelungen sind auch für das Elterngeld übernommen
worden.
Im Übrigen ist das Elterngeld eine Familienleistung im Sinne der Verordnung
(EWG)
Nr. 1408/71.
Zu § 2
Die Vorschrift regelt, in welcher Höhe das Elterngeld gezahlt wird und
wie es berechnet wird.
Das Elterngeld knüpft an die unterschiedlichen Lebensumstände von
Familien an, um die Eltern
bei der Betreuung ihres neugeborenen Kindes möglichst nachhaltig, individuell
und zielgerecht
zu unterstützen.
Absatz 1 regelt die Berechnung des Elterngeldes. Das Elterngeld soll den Eltern
die Möglichkeit
bieten, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen oder einzuschränken,
um sich vorrangig der
Betreuung ihres neugeborenen Kindes zu widmen. Mit einem Elterngeld in Höhe
von
67 Prozent des vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Nettoentgelts
soll die
Lebensgrundlage der Familie in dieser Frühphase der Elternschaft abgesichert
werden. Durch
die Anknüpfung an das individuelle Einkommen fördert das Elterngeld
die wirtschaftliche
Selbstständigkeit innerhalb der Partnerschaft und die partnerschaftliche
Teilhabe von Müttern
und Vätern an der Betreuungs- und Erziehungsarbeit. Sie eröffnet die
realistische Möglichkeit,
zumindest für eine bestimmte Zeit auch auf das höhere der beiden elterlichen
Einkommen zu
verzichten. Im Rahmen einer staatlichen Familienleistung kann das Elterngeld
nicht bei jeder
48
Höhe des Einkommens vor der Geburt in Höhe von 67 Prozent gezahlt
werden, sondern es ist
auf einen Höchstbetrag von 1 800 Euro zu begrenzen. Dieser Höchstbetrag
wird erreicht, wenn
das Nettoeinkommen des berechtigten Elternteils vor der Geburt 2 700 Euro betragen
hat. Das
zu Grunde liegende Bruttoeinkommen liegt damit der Höhe nach in einem Bereich,
wie er bei
der Festlegung der Beitragsbemessungsgrenze im Recht der Sozialversicherung
akzeptiert ist.
Darüber liegende Einkommen können auch für staatliche Familienleistungen
wie das Elterngeld
nicht als Maßstab in Betracht kommen.
Für die Berechnung des Elterngeldes soll das Nettoeinkommen in den zwölf
Monaten vor der
Geburt herangezogen werden, weil dieser Zeitraum die durchschnittlichen Verhältnisse
im Jahr
vor der Geburt am besten abbildet. Für den häufig vorkommenden Fall,
dass unmittelbar vor
der Geburt kein Arbeitsentgelt, sondern Mutterschaftsgeld und ggf. zusätzlich
ein
Arbeitsgeberzuschuss bezogen wurde, sind die letzten zwölf Monate vor dem
Bezug des
Mutterschaftsgeldes maßgeblich.
Der Wegfall von Erwerbseinkommen wegen Erkrankung kann generell nicht anders
behandelt
werden als der Wegfall oder das Fehlen von Erwerbseinkommen aus anderen Gründen
wie
zum Beispiel der Arbeitsmarktlage oder anderen konkreten Lebensumständen
der betreffenden
Person. Etwas anderes muss jedoch in Fällen einer schwangerschaftsbedingten
Erkrankung
gelten. Das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer soll ihnen bei der
Berechnung des
ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen. Die in Satz 3 für
diese Fälle
vorgesehene Regelung lehnt sich an die vom Gesetzgeber für kranke Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer geltende Rechtslage an. Diese erhalten zunächst eine Fortzahlung
ihres vor der
Erkrankung zuletzt erzielten Arbeitsentgelts und danach ein Krankengeld, das
im Wesentlichen
dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt entspricht. Auch Beamte erhalten während
einer
Erkrankung die vor der Erkrankung zuletzt zustehenden Bezüge weiter. Es
erscheint daher
angemessen, beim Ausfall von Erwerbseinkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten
Erkrankung der Berechnung des Elterngeldes für den Zeitraum der Erkrankung
dasselbe
Einkommen zu unterstellen wie unmittelbar vor der schwangerschaftsbedingten
Erkrankung. Mit
dieser Regelung werden Schwangere, die während der Schwangerschaft erkranken
und keine
Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder ihrer Dienstbezüge erhalten, so
weit wie möglich mit den
Schwangeren gleichgestellt, die nicht erkranken oder während einer Erkrankung
ihr
Arbeitsentgelt oder ihre Dienstbezüge weiter erhalten. Krankheitszeiten,
in denen Arbeitsentgelt
oder Dienstbezüge weiter gezahlt werden, sind keine Zeiten, in denen Erwerbseinkommen
ausfällt. Zeiten, in denen Krankengeld aus einer gesetzlichen oder privaten
Krankenversicherung bezogen wird, gelten als Zeiten, in denen kein Einkommen
aus
Erwerbstätigkeit bezogen wird. Durch die Anknüpfung an ganz oder teilweise
ausfallendes
Erwerbseinkommen werden selbständige Schwangere in die Regelung einbezogen.
Ob eine
Erkrankung während der Schwangerschaft maßgeblich auf die Schwangerschaft
49
zurückzuführen ist, unterliegt ärztlicher Einschätzung und
ist durch ärztliches Attest
nachzuweisen. Es kann nicht von vornherein angenommen werden, dass jede Erkrankung
während der Schwangerschaft auch auf die Schwangerschaft zurückzuführen
ist.
Absatz 2 regelt die Höhe des Elterngeldes für Berechtigte nach Absatz
1 mit niedrigem
Einkommen. Je niedriger das Einkommen ist, desto schwerer wiegt in der Regel
der nicht
vollständige Ersatz des wegfallenden Einkommens durch das Elterngeld. Liegt
das nach Absatz
1 zu berücksichtigende monatliche Nettoeinkommen unter 1 000 Euro, wird
daher der Anteil, zu
dem das Elterngeld an die Stelle des wegfallenden Erwerbseinkommens tritt, erhöht.
Dazu wird
die Differenz ermittelt, um die das Einkommen unter der Grenze von 1 000 Euro
liegt. Für je
zwei Euro der Differenz wird die Ersatzrate von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte
bis auf
maximal 100 Prozent erhöht. So erhöht sich das Elterngeld bei einem
Einkommen von 600
Euro vor der Geburt von 67 Prozent auf 87 Prozent und beträgt statt 402
Euro nunmehr 522
Euro. Die Obergrenze von 100 Prozent wird bei einem Einkommen von 340 Euro vor
der
Geburt erreicht. Damit ist sichergestellt, dass Elterngeldberechtigte, die vor
der Geburt mehr als
300 Euro verdient haben, nach der Geburt auch Elterngeld über 300 Euro
erhalten.
Das Elterngeld unterstützt damit gezielt gering verdienende Eltern und
insbesondere die
Ausübung gering bezahlter Teilzeit- oder Kurzzeitbeschäftigungen.
Weil in diesen Fällen häufig
auch das Partnereinkommen gering ist, sollen Familien mit kleinem Familieneinkommen
mit
dem Elterngeld eine Familienleistung erhalten, ohne dass eine aufwändige
Ermittlung des
gesamten Familieneinkommens erforderlich ist. Damit werden Mehrkindfamilien
besonders
gefördert, in denen Frauen nach der Geburt eines zweiten oder dritten Kindes
häufig keine
Vollzeiterwerbstätigkeit aufnehmen und deshalb eine gering bezahlte Teilzeittätigkeit
ausüben.
Nach Absatz 3 wird Elterngeld auch für die Monate gezahlt, in denen ein
Elternteil die
Erwerbstätigkeit nicht unterbricht, sondern nur einschränkt. Maßstab
für die Höhe des Elterngeldes
ist auch in diesen Fällen der tatsächliche Einkommensausfall. Verglichen
wird das
durchschnittliche Einkommen vor der Geburt mit dem voraussichtlich durchschnittlich
erzielten
Einkommen nach der Geburt. Nur bei Einkommen von unter 1 000 Euro vor der Geburt
gilt die
sich nach Absatz 2 ergebende erhöhte Ersatzrate; ein Differenzbetrag zwischen
dem
Einkommen vor der Geburt und dem Einkommen während des Bezuges von Elterngeld
von
unter 1 000 Euro führt für sich genommen nicht zur Anwendung der erhöhten
Ersatzrate nach
Absatz 2. Die Regel, dass über 2 700 Euro hinausgehendes Einkommen nicht
als Maßstab für
die Elterngeldberechnung zugrunde gelegt wird, gilt auch in diesen Fällen.
Das heißt, als
Einkommen vor der Geburt darf wie in den Fällen des Absatzes 1 höchstens
ein Betrag von
2 700 Euro angesetzt werden. Hat z. B. die Mutter vor der Geburt des Kindes
durchschnittlich
3 500 Euro monatlich verdient und erzielt nach Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
im siebten
Lebensmonat des Kindes 1 750 Euro, stehen ihr für die ersten sechs Lebensmonate
des
50
Kindes 1 800 Euro und ab dem siebten Lebensmonat 67 Prozent von (2 700 –
1750 =) 950
Euro zu, das sind 636,50 Euro.
Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass Elternteile, insbesondere Mütter,
die bereits ein
oder mehrere Kinder haben, nach deren Geburt vielfach Einkommenseinschränkungen
hinnehmen müssen. Mit dem Einkommen sinkt dann auch das Elterngeld, das
nach den
Absätzen 1 und 2 bezogen werden kann. In diesen Fällen gewährt
Absatz 4 einen Zuschlag zu
dem Elterngeld, das sonst bezogen werden könnte.
Für die Berechnung des Zuschlags wird nach Satz 1 das Elterngeld, das für
das vor der Geburt
berücksichtigte durchschnittliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach
den Absätzen 1 und 2
maximal bezogen werden könnte, mit dem Elterngeld verglichen, das für
das vor der Geburt
des älteren Kindes berücksichtigte durchschnittliche Einkommen aus
Erwerbstätigkeit nach
diesen Vorschriften bezogen worden ist. Der Zuschlag entspricht der Hälfte
des sich daraus
ergebenden Unterschiedsbetrages. Eine Minderung des Elterngeldanspruchs durch
eine
Teilzeiterwerbstätigkeit nach der Geburt des jeweiligen Kindes bleibt dabei
ebenso
unberücksichtigt wie etwaige zusätzliche Beträge bei der Geburt
von Mehrlingen. Andernfalls
würde sich beispielsweise eine Teilzeiterwerbstätigkeit nach der Geburt
des älteren Kindes
ebenso wie eine nunmehrige Mehrlingsgeburt nachteilig auf die Höhe des
Unterschiedsbetrages und damit die Höhe des Zuschlags auswirken.
Das zusätzliche Elterngeld wird jedoch nicht generell gezahlt, sondern
nur in der Fallgestaltung,
in der die Erwerbseinschränkung ausnahmsweise als ausgleichsbedürftig
angenommen wird.
Das ist nicht bei jeder Einschränkung zugunsten der Betreuung früherer
Kinder der Fall,
sondern nur bei kurzer Geburtenfolge, wegen der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
besonders schwierig zu bewerkstelligen ist. Bei mehrmaligem Erfüllen der
Voraussetzungen
nach Satz 1 soll ein Ausgleich der Differenz nicht nur zu der vorherigen Geburt,
sondern auch
zu noch früheren Geburten möglich sein, um eine fortschreitende Einkommensverringerung
in
diesen Fällen zu vermeiden. In diesem Fall wird durch Satz 2 die für
die Eltern die günstigste
Regelung getroffen, also das höchste frühere Elterngeld für die
Berechnung zugrunde gelegt.
Ist für ein älteres Kind kein Elterngeld nach den Absätzen 1
und 2 bezogen worden, sei es, weil
die berechtigte Person nach der Geburt erwerbstätig gewesen ist und das
Elterngeld daher
nach Absatz 3 berechnet worden ist, sei es aus einem anderen Grund, so ist nach
Satz 3 auf
das Elterngeld abzustellen, das für das vor der Geburt berücksichtigte
Einkommen maximal
hätte bezogen werden können. Eine Minderung durch eine Teilzeitarbeit
nach der Geburt oder
eine Erhöhung durch die zusätzlichen Beträge im Fall einer Mehrlingsgeburt
bleibt auch hier
außer Betracht.
51
Satz 4 stellt sicher, dass Eltern, die nach dem 1. Januar 2007 zweite oder weitere
Kinder
bekommen, nicht schlechter behandelt werden als Eltern, deren älteres Kind
oder deren ältere
Kinder vor dem Stichtag des 1. Januar 2007 geboren wurden.
Nach Absatz 5 wird Elterngeld mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt.
Dies betrifft vor der
Geburt des Kindes nicht erwerbstätige Berechtigte, die sich vorrangig um
die Betreuung des
Kindes kümmern, für die sich nach den Absätzen 1 bis 3 jedoch
kein Elterngeld ergibt. Es gilt
außerdem für vor der Geburt des Kindes erwerbstätige Berechtigte,
bei denen sich wegen ihres
geringen Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ein geringeres Elterngeld
ergibt, und für
Personen, die vor der Geburt keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt
haben, und deren
Einkommen sich nicht vermindert hat. Auch das in den weiteren Monaten im Sinne
von § 4 Abs.
3 Satz 3 (Partnermonaten) zustehende Elterngeld wird auf den Mindestbetrag von
300 Euro
angehoben, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes zwar erwerbstätig
war, das
erzielte Einkommen aber so gering war, dass sich nach den Absätzen 1 bis
3 ein geringeres
Elterngeld ergibt. Ein Elterngeld nach den Absätzen 1 bis 3 wird neben
dem Mindestbetrag von
300 Euro nicht zusätzlich gezahlt.
Absatz 6 berücksichtigt die bei Mehrlingsgeburten bestehende besondere
Belastung der Eltern.
Absatz 7 regelt die Berechnung des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens.
Es soll das
Einkommen berücksichtigt werden, das der anspruchsberechtigten Person zuletzt
tatsächlich
monatlich zur Verfügung stand und das nun wegen der Unterbrechung oder
Einschränkung der
Erwerbstätigkeit nicht mehr zur Verfügung steht. Gleichzeitig soll
im Interesse einer stärkeren
Zusammenführung der vorhandenen Regelungen des Sozialrechts auf die Schaffung
eines
neuen Einkommensbegriffs verzichtet werden. Mit dem Einkommensbegriff des SGB
II steht ein
geeigneter Nettoeinkommensbegriff zur Verfügung. Dieser wird so weit wie
möglich
übernommen. Über die Bezugnahme auf die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
kann
bis zum Erlass einer auf die besonderen Bedingungen des Elterngeldes abgestimmten
eigenen
Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 auf vorhandene und in der Praxis erprobte
Regeln zur
Einkommensermittlung zurückgegriffen werden.
Nach dem Zweck des Elterngeldes sind nur Einnahmen der Berechtigten aus Erwerbstätigkeit
zu berücksichtigen. Einmalige Einnahmen (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld,
Prämien, Erfolgsbeteiligungen) werden weder vor der Geburt noch bei Erwerbstätigkeit
während des Bezugszeitraums des Elterngeldes berücksichtigt, denn
sie prägen die für das
Elterngeld als monatlicher Leistung maßgeblichen Verhältnisse im
Bezugsmonat nicht mit der
gleichen Nachhaltigkeit. Bei den Berechtigten, die in der Zeit, in der sie Elterngeld
beziehen, in
Teilzeit beschäftigt sind, wäre es darüber hinaus vom Zufall
abhängig, ob ihre Erwerbseinkommen
nach der Geburt auch eine einmalige Einnahme erhalten.
52
Beträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind
nur dann abzusetzen,
wenn sie Belastungen erfassen, die im Bezugszeitraum bei unterbrochener Erwerbstätigkeit
nicht anfallen oder bei eingeschränkter Erwerbstätigkeit entsprechend
reduziert sind. Dabei ist
im Hinblick auf die große Zahl möglicher Einzelfallkonstellationen
eine typisierende Betrachtung
geboten. Abzusetzen sind danach die gesetzlichen Abzüge und die mit der
Erzielung des Einkommens
verbundenen notwendigen Ausgaben, soweit sie auf das für das Elterngeld
zu
berücksichtigende Einkommen aus Erwerbstätigkeit entfallen. Nicht
abzusetzen sind Beiträge
für Versicherungen und Altersvorsorge, die bei nicht sozialversicherungspflichtigen
Personen
oder neben der Sozialversicherung erforderlich oder angemessen sind. Diese Beiträge
entfallen
nicht allein deshalb, weil kein Erwerbseinkommen mehr erzielt wird. Dies betrifft
zum Beispiel
Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Nicht abzusetzen ist auch der
Erwerbstätigenfreibetrag. Er ist in erster Linie als Anreiz zur Aufnahme
oder Ausweitung
eigener Erwerbstätigkeit gedacht. Der Abzug dieses Freibetrages bei der
Berechnung des für
das Elterngeld zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens würde zu einer
nicht sachgerechten
Minderung des Elterngeldes führen.
Zu § 3
Die Vorschrift regelt die Anrechnung von anderen Leistungen im Elterngeldbezug.
Absatz 1 betrifft das Verhältnis von Elterngeld und Mutterschaftsleistungen.
Arbeitnehmerinnen
werden in der Mutterschutzfrist ab dem Tag der Entbindung dadurch besonders
geschützt, dass
sie für die Zeit des Beschäftigungsverbots einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld
und einen
Zuschuss dazu haben, der ihnen im Regelfall das ausfallende Nettoeinkommen während
dieser
Zeit in voller Höhe ersetzt. Das Gleiche gilt für die Fälle des
Satzes 2, etwa die
uneingeschränkte Zahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge. Diese
Leistungen und das Elterngeld
dienen insoweit dem gleichen Zweck, als sie für den gleichen Leistungszeitraum
aus demselben
Anlass, nämlich der Geburt des Kindes, dieselben Einkommenseinbußen
ganz oder
teilweise ersetzen oder ausgleichen. Sie können deshalb nicht nebeneinander
gewährt werden.
Der Zweck des Elterngeldes, Eltern individuell bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage
zu
unterstützen, wenn sie nach einer Geburt die Betreuung ihres Kindes übernehmen,
ist im Falle
gezahlter Mutterschaftsleistungen bereits erfüllt.
Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen sind für den beschränkten
Zeitraum und den
eingeschränkten Berechtigtenkreis auch wegen des grundsätzlich weitergehenden
Umfangs als
vorrangige Leistung gegenüber dem Elterngeld anzusehen und deshalb auf
das Elterngeld
anzurechnen. Soweit die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 nur für
einen Teil des
Lebensmonats des Kindes zustehen, verdrängen sie das Elterngeld auch nur
in dem
53
entsprechenden Umfang. Wird also beispielsweise Elterngeld für einen Monat
mit 30 Tagen
beansprucht und werden in diesem Zeitraum Mutterschaftsleistungen nach den Sätzen
1 oder 2
für sieben Tage bezogen, wird der Monatsbetrag des Elterngeldes um sieben
Dreißigstel
gekürzt.
Absatz 2 betrifft das Verhältnis von Elterngeld und Entgeltersatzleistungen,
die nicht im
Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes stehen. Wenn eine berechtigte Person
vor der
Geburt des Kindes Erwerbseinkommen bezogen hat und nach der Geburt des Kindes
davon
unabhängig Leistungen erhält, die dem Ausgleich des wegfallenden Einkommens
dienen, ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass bereits eine Hilfe zur Sicherung der
Lebensgrundlage
vorliegt, die deshalb auch anzurechnen ist. Bezieht etwa die berechtigte Person
Arbeitslosengeld, weil sie bereit ist, die Erwerbstätigkeit in vollem Umfang
wieder aufzunehmen,
sobald ihr eine Beschäftigung vermittelt wird, ist grundsätzlich daneben
nicht auch Elterngeld in
voller Höhe wegen desselben ausfallenden Erwerbseinkommens zu zahlen. Dasselbe
gilt für
den Fall des Bezuges von Krankengeld während eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses
oder etwa beim Bezug einer Rente. Um aber auch diesen Eltern, die ja ebenfalls
die
Betreuung ihres Kindes übernehmen, die spezifische Unterstützung nach
der Geburt ihres
Kindes zu gewähren, wie sie das Elterngeld bezweckt, wird die andere Leistung
nur auf den
300 Euro übersteigenden Teil des Elterngeldes angerechnet, zumal das Elterngeld
beim Bezug
von anderen Sozialleistungen, insbesondere von der nachrangigen Leistung Arbeitslosengeld
II,
nach § 10 bis zu einem Betrag von 300 Euro ebenfalls nicht angerechnet
wird. Entsprechend
wird auch bei Mehrlingsgeburten der anrechnungsfreie Betrag der anderen Leistung
mit der
Zahl der geborenen Kinder vervielfacht, weil der nach § 2 Abs. 6 für
Mehrlingsgeburten
vorgesehen Erhöhungsbetrag des Elterngeldes nach § 10 anrechnungsfrei
bleibt. Bei einem
Berechtigten, der vor der Geburt von Drillingen erwerbstätig war und während
des Bezuges von
Elterngeld Rente bezieht, wird diese Rente auf das Elterngeld angerechnet, soweit
sie 900 Euro
übersteigt, ihm werden so neben der Rente mindestens 900 Euro Elterngeld
gezahlt.
Soweit der Betrag der anderen Leistung geringer ist als das Elterngeld, wird
Elterngeld in Höhe
des Unterschiedsbetrages gezahlt. Wie beim Mutterschaftsgeld werden auch in
diesen Fällen
nur Leistungen, die für denselben Zeitraum zustehen, angerechnet. Hat zum
Beispiel eine
berechtigte Person in dem für die Ermittlung des Einkommens vor der Geburt
maßgeblichen
Zeitraum in den ersten sechs Monaten Erwerbseinkommen bezogen und in den letzten
sechs
Monaten vor der Geburt des Kindes bereits eine Rente bezogen, wird allein das
in diesem
Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen zur Einkommensermittlung herangezogen. Auf
das so
errechnete Elterngeld wird nach Absatz 2 nur die Hälfte der Rente angerechnet,
weil diese nur
insoweit das Erwerbseinkommen ersetzt.
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Absatz 3 stellt sicher, dass es in Fällen ausländischen Leistungsbezugs
nicht zu Doppelzahlungen
kommt. Werden im Ausland dem Elterngeld vergleichbare Leistungen bezogen, werden
sie ebenso wie die Leistungen nach § 3 Abs. 1 auf das Elterngeld angerechnet,
so dass Unterschiedsbeträge
zur Feststellung, ob ein Anspruch auf eine höhere Leistung nach diesem
Gesetz besteht, zu errechnen und gegebenenfalls zu zahlen sind. Dies gilt nur,
soweit keine
vorrangigen Kollisionsnormen anzuwenden sind; zu nennen sind insbesondere die
Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
Der Anspruch auf Elterngeld ruht nach Satz 3 auch, wenn ein konstitutiver Antrag
auf die
ausländische Leistung nicht gestellt wurde; damit wird sichergestellt,
dass Berechtigte zunächst
die vergleichbare ausländische Leistung in Anspruch nehmen.
Zu § 4
Absatz 1 Satz 1 stellt zunächst klar, das Elterngeld nur im Laufe der ersten
14 Lebensmonate
des Kindes bezogen werden kann. Damit knüpft das Elterngeld an den besonderen
Betreuungsbedarf
des neugeborenen Kindes an. Etwas anderes gilt nach Satz 2 in Fällen einer
späteren
Aufnahme des Kindes in den Haushalt (§ 1 Abs. 3 Nr. 1). Hier soll Elterngeld
ab Beginn der
Aufnahme bezahlt werden, um auch diesen Familien den Beginn des Zusammenlebens
zu
erleichtern, der regelmäßig mit besonderen Anforderungen an die fürsorglichen
Leistungen der
Eltern verbunden ist. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Begrenzung auf
die Zeit bis zur
Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes angemessen.
Absatz 2 Satz 1 weist das Elterngeld als monatliche Leistung aus, die für
Lebensmonate des
Kindes gezahlt wird.
Satz 2 beschränkt den Leistungsumfang für beide Eltern grundsätzlich
auf zusammen zwölf
Monatsbeträge. In diesem Umfang besteht Anspruch auf Elterngeld, wenn (mindestens)
ein
Elternteil in dieser Zeit keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt,
und zwar unabhängig
davon, ob und in welchem Umfang er vor der Geburt eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt hat.
Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge als Partnermonate besteht nach
Satz 3 nur dann,
wenn für zwei Monate eine vor der Geburt des Kindes ausgeübte Erwerbstätigkeit
unterbrochen
oder eingeschränkt wird und sich ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 bis
3 auf Ersatz des dadurch
weggefallenen Erwerbseinkommens ergibt. Es kommt dabei nicht darauf an, welcher
Elternteil
wann und in welchem Umfang innerhalb des möglichen Leistungszeitraums von
14 Monaten
diese Bedingung erfüllt, sondern nur darauf, dass sie erfüllt wird.
Ist zum Beispiel nur ein
Elternteil vor der Geburt erwerbstätig gewesen, kann nur dann insgesamt
für 14 Monate
Elterngeld bezogen werden, wenn dieser Elternteil mindestens zwei Monate lang
seine
Erwerbstätigkeit einschränkt. Es liegt aber bei ihm, wann innerhalb
der ersten 14
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Lebensmonate des Kindes und in welchem Umfang er dies tut, wenn die verbleibende
wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschreitet.
Satz 4 stellt klar, dass die Eltern die zwölf oder 14 Monatsbeträge,
auf die sie Anspruch haben,
nach Aufteilung untereinander nicht nur nacheinander, sondern auch gleichzeitig
nehmen können.
Zeiten gleichzeitiger Inanspruchnahme von Elterngeld führen dabei zu einem
doppelten
Verbrauch von Monatsbeträgen und zu einer entsprechenden Verkürzung
des Bezugszeitraums.
Die Regelungen zum Anspruch auf Elternzeit bleiben dabei unberührt.
Ein Elternteil kann nach Absatz 3 längstens für zwölf Monate
Elterngeld beziehen. Das heißt,
dass von den 14 Monaten Elterngeldanspruch, die beiden Eltern gemeinsam zustehen,
zwei
dem anderen Elternteil vorbehalten sind (Partnermonate). Damit wird erreicht,
dass jede
anspruchsberechtigte Person nur für einen auf zwölf Monate begrenzten
Zeitraum das Elterngeld
erhält. Insoweit ergibt sich eine Anreizwirkung, sich bis zu diesem Zeitpunkt
um die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit für eine eigenständige Sicherung der Lebensgrundlage
zu bemühen.
Zugleich erleichtert diese Regelung eine partnerschaftliche Teilung von Erwerbs-
und
Familienarbeit. Denn sie schafft einen Anreiz, nicht allein einem Elternteil
die Erwerbsarbeit und
dem anderen Teil die Betreuungsarbeit zu übertragen.
Im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Elterngeldes als Einkommensersatzleistung
ergibt sich so die realistische Möglichkeit, auch zeitweilig auf das höhere
Einkommen zu verzichten.
Hierin liegt im Ergebnis keine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
über die
Gestaltung von Ehe und Familie, sondern vielmehr werden die Voraussetzungen
für eine echte
Wahlfreiheit erst geschaffen. Ziel der Regelung ist es, die einseitige Zuweisung
der Betreuungsarbeit
an die Frauen mit den diskriminierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen.
Damit entspricht sie dem Auftrag zur Förderung der Gleichberechtigung aus
Art. 3 Abs. 2
Satz 2 GG. Im Hinblick auf den überschaubaren Zeitraum von zwei Monaten,
der dem anderen
Elternteil vorbehalten wird, ist die Regelung jedenfalls verhältnismäßig,
zumal der Anspruch des
betreuenden Elternteils auf Elternzeit unberührt bleibt.
Satz 2 stellt klar, dass Lebensmonate des Kindes, für die Mutterschaftsleistungen
nach § 3
Abs. 1 oder dem Elterngeld vergleichbare Leistungen nach § 3 Abs. 3 bezogen
werden, auch
auf den Bezugszeitraum des Elterngeldes anzurechnen sind; die betreffenden Monate
gelten
als von der für die betreffende Leistung anspruchsberechtigten Person verbraucht.
Nach Satz 3 kann Elterngeld ausnahmsweise von einer vor der Geburt des Kindes
erwerbstätigen
Person, die ihre Erwerbstätigkeit während des Bezuges des Elterngeldes
eingeschränkt
hat, für die gesamten 14 Monate bezogen werden. Dies gilt zunächst,
wenn die Betreuung
durch den anderen Elternteil unmöglich ist, der andere Elternteil die Betreuung
also tatsächlich
gar nicht überwiegend übernehmen kann, etwa wegen schwerer Krankheit,
Schwerbehinderung
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oder Tod, aber auch zum Beispiel im Falle der Verbüßung einer Freiheitsstrafe
durch den
anderen Elternteil. Eine Unmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt
nicht schon dann vor,
wenn ein Elternteil ausnahmsweise keinen Anspruch auf Elternzeit hat, mit der
Inanspruchnahme von Elternzeit seinen Arbeitsplatz gefährdet oder eine
berufliche Auszeit
sonst aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht gezogen wird. Zur
Feststellung der
Unmöglichkeit aus medizinischen Gründen kann auf die Vorlage eines
ärztlichen Attests
zurückgegriffen werden. Auch bei einer mit einem Betreuungswechsel verbundenen
Gefährdung des Kindeswohls kann der betreuende Elternteil die gesamten
14 Monate in
Anspruch nehmen.
Das Gleiche gilt nach Satz 4, wenn nach Nummer 1 dem betreuenden Elternteil
die elterliche
Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er
eine einstweilige
Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen
worden ist. Mit der Anknüpfung
an das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
§ 1671
BGB auch eine teilweise Übertragung der elterlichen Sorge ermöglicht.
Auch wenn ein Elternteil
vom Familiengericht nicht die elterliche Sorge insgesamt, sondern nur das
Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen bekommen hat, bestimmt er über
die das Kind
betreuende Person. Das Familiengericht hat den Aufenthalt bei ihm als die dem
Kindeswohl am
besten entsprechende Lösung erachtet (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und
er braucht einen
Wechsel des Kindes in die Wohnung des anderen Elternteils nicht zu akzeptieren.
Durch die
Anknüpfung an eine einstweilige Anordnung durch das Familiengericht und
damit an eine
vorläufige Prüfung der Voraussetzungen zur Übertragung der elterlichen
Sorge insgesamt oder
zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts werden Missbrauchsmöglichkeiten
eingeschränkt. Zusätzlich müssen nach Nummer 2 die Bedingungen
nach Absatz 2 Satz 3
erfüllt sein mit der Folge, dass Alleinerziehende 14 Monatsbeträge
nur erhalten können, wenn
sie vor der Geburt erwerbstätig waren, diese Erwerbstätigkeit während
des Bezuges des
Elterngeldes unterbrechen oder einschränken und sich deshalb ein Anspruch
auf Elterngeld
nach § 2 Abs. 1 bis 3 ergibt. Durch das Anknüpfen an getrennte Wohnungen
in Nummer 3 und
nicht nur an getrennte Haushalte, die auch in einer Wohnung geführt werden
können, wird
klargestellt, dass die räumliche Trennung der Elternhaushalte maßgeblich
ist. Damit werden
Nachteile für Familien vermieden, in denen ein enger Zusammenhalt zwischen
den Eltern
offensichtlich nicht mehr besteht. Der Inanspruchnahme auch der Partnermonate
steht nicht
entgegen, wenn zum Beispiel eine Mutter mit einem neuen Lebensgefährten,
der nicht Vater
des Kindes ist, in einer Wohnung lebt.
Sinn und Zweck der Regelung zu den Partnermonaten ist es, die partnerschaftliche
Aufteilung
von Erwerbs- und Familienarbeit zu erleichtern. Dieser Zweck kann nur erreicht
werden, wenn
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den bisherigen wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Argumenten
für eine stärkere
Rollenteilung eine klare Regelung an die Seite gestellt wird, die den Argumenten
für eine
partnerschaftliche Aufteilung mehr Gewicht verleiht. So kann zum Beispiel nicht
mit den
Begründungen, dass der andere Elternteil aus wirtschaftlichen Gründen
seine Erwerbstätigkeit
nicht unterbrechen kann, dass der eine Elternteil eine Erwerbstätigkeit
nicht aufnehmen kann
oder die Betreuungsperson nach dem Willen der Eltern in den ersten 14 Lebensmonaten
des
Kindes nicht wechseln soll, eine Ausnahme erreicht werden. Auch der Hinweis
auf das alleinige
Sorgerecht genügt nicht; wenn die Berechtigten gemeinsam mit dem Kind in
einer Wohnung
leben, muss sich auch der sorgeberechtigte Elternteil daran festhalten lassen;
es besteht in
diesen Fällen nicht das besondere Unterstützungsbedürfnis für
den Elternteil, der mit dem Kind
auf sich gestellt ist. Für die Fälle, in denen die unverheirateten
Eltern wollen, dass eine Person
die gesamten 14 Monate in Anspruch nimmt, ergäbe sich außerdem eine
unter dem
Gesichtspunkt des Schutzes der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG problematische Bevorzugung
von
unverheirateten Elternpaaren.
Absatz 4 vermeidet Rückforderungen der Leistung durch die Verwaltung, wenn
im Laufe des
Monats eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt.
Absatz 5 Satz 1 regelt, dass die Vorschrift nicht nur für Elternteile,
sondern auch für Berechtigte
nach § 1 Abs. 3 und 4 gilt. Darüber hinaus stellt Satz 2 sicher, dass
das Gesetz nicht mit dem
Familienrecht in Widerspruch gerät. Während der Kreis der Anspruchsberechtigten
für das
Elterngeld in § 1 bewusst weit gefasst ist, um zu berücksichtigen,
dass die tatsächliche Übernahme
der Betreuungsarbeit und die rechtliche Elternverantwortung nicht immer übereinstimmen,
muss zugleich den familienrechtlichen Regelungen zum Sorgerecht Rechnung getragen
werden. Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, kann eine andere berechtigte
Person
nur mit seiner Zustimmung Elterngeld beziehen.
Zu § 5
Nach Absatz 1 Satz 1 sollen Eltern die Entscheidung, wer von ihnen Elterngeld
erhalten soll,
grundsätzlich einvernehmlich treffen. Nach den Sätzen 2 und 3 ist
die Entscheidung über die
Aufteilung des Bezugszeitraums verbindlich. Das heißt, die Berechtigten
müssen entscheiden,
für welche Monate Elterngeld bezogen wird und welche Person anspruchsberechtigt
sein soll.
Nur in Ausnahmefällen soll eine Änderung möglich sein. So können
besondere Härten insbesondere
dann entstehen, wenn der betreuende Elternteil durch Krankheit, Schwerbehinderung
oder Tod für die Betreuungsarbeit ausfällt oder wenn durch besondere
Umstände seitens des
neuen oder eines früheren Kindes zusätzliche Anforderungen an die
Betreuungsperson
entstehen, die möglicherweise nur von dem anderen Elternteil bewältigt
werden können.
Schließlich soll eine Änderung der Anspruchsberechtigung zulässig
sein, wenn ein
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Einkommenserwerb durch die Betreuungsperson zur Vermeidung einer Gefahr für
die
wirtschaftliche Existenz der Eltern und damit der Familie erforderlich erscheint.
Absatz 2 greift nur für den Ausnahmefall ein, dass für das Elterngeld
keine einvernehmliche
Bestimmung getroffen wird. Hier wird geregelt, wie das Elterngeld auf beide
Elternteile aufzuteilen
ist, wenn sie zusammen mehr als die ihnen zustehenden zwölf oder 14 Monatsbeträge
beanspruchen. Damit wird gewährleistet, dass ein Elternteil durch die Beanspruchung
eines
Elterngeldes für mehr als die Hälfte des gemeinsamen Leistungsumfangs
nicht dem anderen
Elternteil die Möglichkeit nimmt, seinerseits bis zur Hälfte der zustehenden
Monate Elterngeld
zu beziehen. Eine solche Aufteilungsvorschrift für Fälle einer fehlenden
Einigung muss getroffen
werden, um sicherzustellen, dass die Leistung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang
mit der tatsächlichen Betreuung und Erziehung des Kindes gewährt werden
kann und Verzögerungen
bei der Auszahlung zum Nachteil des Kindes vermieden werden. Die getroffene
Regelung
berücksichtigt, dass grundsätzlich beide Eltern gleichermaßen
für die Betreuung und
Erziehung des Kindes verantwortlich sind. Soweit die Eltern Ansprüche geltend
machen und die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, sollen ihnen die Zahlungsansprüche
in gleicher Weise
zugeordnet werden.
Im Übrigen wird hier nicht, wie sich aus Absatz 1 Satz 1 ergibt, die Entscheidungsbefugnis
der
Eltern berührt, sondern aus Gründen der Praktikabilität in der
Rechtsanwendung und der Verwaltungsökonomie
– in erster Linie zum Wohle des Kindes – von Gesetzes wegen eine
Bestimmung des Berechtigten getroffen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass
im Normalfall
die Eltern eine Entscheidung im Rahmen ihrer elterlichen Sorge schon um des
Kindes willen
gemeinsam treffen werden, um den Anspruch auf das Elterngeld nicht zu verlieren.
Auf diese
Weise wird sichergestellt, dass das Elterngeld auch in Ausnahmefällen von
Anfang an gezahlt
werden kann.
Absatz 3 Satz 1 regelt, dass die Vorschrift nicht nur für Elternteile,
sondern auch für Berechtigte
nach § 1 Abs. 3 und 4 gilt. Darüber hinaus stellt Satz 2 sicher, dass
ein Elternteil, der das alleinige
Sorgerecht hat, für die Inanspruchnahme von zwölf Monaten Elterngeld
nicht auf die
Zustimmung eines anderen Berechtigten angewiesen ist, während die andere
berechtigte Person
nur mit seiner Zustimmung Elterngeld beziehen kann (vgl. auch Begründung
zu § 4
Absatz 5).
Zu § 6
Das Elterngeld soll nach Satz 1 zur Verwaltungsvereinfachung im Laufe des Lebensmonats
des
Kindes gezahlt werden, für den es bestimmt ist. Eine Zahlung des Elterngeldes
jeweils zu
Beginn des Lebensmonats würde für die Verwaltung wegen des unterschiedlichen
Laufs des
Lebensmonats in den Einzelfällen eine Erschwernis bedeuten.
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Die Berechtigten haben nach Satz 2 die Möglichkeit, den Auszahlungszeitraum
zu verlängern.
Damit wird es ihnen ermöglicht, einen bis zu 28 Monate langen Ausgleich
zumindest von Teilen
ihrer Einkommenseinschränkungen zu erhalten. Aus Gründen der Gleichbehandlung
muss die
Verdoppelung des Auszahlungszeitraums zur Halbierung des pro Monat zustehenden
Betrages
führen. Monate, für die wegen der Anrechnung anderer Leistungen nach
§ 3 kein Elterngeld
gezahlt wird, können nicht zu einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums
führen.
Zu § 7
Das Elterngeld wird nach Absatz 1 auf schriftlichen Antrag gewährt. Eine
rückwirkende Zahlung
ist auf drei Monate vor Beginn des Antragsmonats begrenzt. Damit wird eine Auszahlung
im
zeitlichen Zusammenhang mit dem Grund der Leistung, insbesondere dem Ersatz
des wegfallenden
Einkommens, gewährleistet.
In dem Antrag ist nach Absatz 2 anzugeben, für welche Monate Elterngeld
beantragt wird. Das
ist für Fälle, in denen eine Person nach den Voraussetzungen des §
3 Abs. 3 Satz 3 und 4
allein für 14 Monate Elterngeld bezieht oder in denen eine allein sorgeberechtigte
Person den
Antrag stellt, ausreichend.
In allen anderen Fällen muss sichergestellt werden, dass durch die Bewilligung
von Elterngeld
für eine berechtigte Person nicht Nachteile zulasten einer anderen berechtigen
Person entstehen,
insbesondere, wenn im Antrag mehr als die Hälfte der insgesamt zustehenden
Monatsbeträge
begehrt werden. Deshalb ist der Antrag nach Satz 2 von der Person, die ihn stellt,
und
der anderen berechtigten Person zu unterschreiben. Damit wird gewährleistet,
dass beide
gegenseitig Kenntnis von den von der anderen Person erhobenen Ansprüchen
haben.
Satz 3 stellt klar, dass die andere Person ihrerseits durch einen Antrag oder
eine Anzeige bei
der zuständigen Behörde ihren Anspruch auf Elterngeld anmelden muss,
damit die Behörde
diese Informationen bei ihrer Entscheidung über den vorliegenden Antrag
berücksichtigen kann,
insbesondere die Begrenzung des Elterngeldes auf insgesamt 14 Monatsbeträge
nach § 4
Abs. 2 Satz 2 und 3 und die Frage der Verteilung auf die Anspruchsberechtigten
nach § 5
Abs. 2. Macht der andere Elternteil nicht von der Möglichkeit eines Antrags
oder einer Anzeige
Gebrauch, erhält der antragstellende Elternteil die Monatsbeträge
ausgezahlt. Satz 4 Halbsatz
2 regelt folgerichtig, dass die andere berechtigte Person bei einem späteren
Antrag abweichend
von § 5 Abs. 2 nur für die verbleibenden Monate Elterngeld erhalten
kann.
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Zu § 8
Absatz 1 regelt die Auskunftspflicht der Berechtigten über das Einkommen
im Bezugszeitraum.
Beim Elterngeld ist die Leistungshöhe vom Einkommen während des Bezugszeitraums
abhängig.
Beim Leistungsbeginn kann diese nur prognostiziert werden. Diese Prognose kann
sich im
Nachhinein als unzutreffend erweisen, unter Umständen auch deswegen, weil
Berechtigte
abweichend von ihrem ursprünglichen Plan früher oder in größerem
Umfang erwerbstätig werden.
Deshalb ist ein Nachweis des tatsächlichen Einkommens während des
Bezugszeitraums
erforderlich. Wenn Berechtigte während des Leistungsbezuges kein Erwerbseinkommen
erzielt
haben, kommen sie in der Regel mit einer entsp